Dem Scheinvater steht gegen den rechtlichen Vater, in bestimmten Ausnahmekonstellationen auch gegen den biologischen Vater, gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB ein Regressanspruch zu.[5] Nach dieser Vorschrift geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil auf einen Dritten über, wenn dieser dem Kind als Vater Unterhalt gewährt hat. Damit realisiert die gesetzliche Regelung den Regressanspruch im Wege der Legalzession und stellt diesen Anspruch in den Regelungszusammenhang der unterhaltsrechtlichen Ausfall- bzw. Ersatzhaftung. Dabei wird in § 1607 Abs. 1 BGB die originäre Haftung auf Unterhalt für Verwandte normiert, wenn ein nach § 1606 Abs. 1 BGB vorrangiger Verwandter – etwa im Fall mangelnder Leistungsfähigkeit – nicht unterhaltspflichtig ist, ohne dass ein unterhaltsrechtlicher Rückgriff eröffnet ist.[6] Diesen eröffnet jedoch Abs. 2 der Regelung für den Fall, dass die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, wobei hiervon insbesondere die Fälle der nicht bestehenden rechtlichen Vaterschaft sowie einer fehlenden Realisierbarkeit von Unterhaltszahlungen aufgrund fiktiver Einkünfte erfasst sind.[7] Schließlich wird in § 1607 Abs. 3 BGB zwischen dem Dritten, der als Vater Unterhalt gewährt hat (Satz 2) und anderen, nicht unterhaltspflichtigen Verwandten und dem Ehegatten des anderen Elternteils, der für das Kind Unterhalt erbringt, differenziert (Satz 1). Im Gegensatz zu Abs. 1 führen Unterhaltsleistungen der in Abs. 2 und 3 genannten Personen zu einem Anspruchsübergang und entlasten daher den unterhaltspflichtigen Elternteil nicht endgültig. Großeltern, die für ihr Enkelkind Unterhalt erbringen oder hierzu verpflichtet werden, können den rechtlichen Vater gemäß § 1607 Abs. 2 BGB für erbrachte Zahlungen in Anspruch nehmen, wenn das Kind von diesem Leistungen nicht erhält.[8] Demgegenüber wird die Regelung in § 1607 Abs. 3 Satz 1 BGB primär für Geschwister des Elternteils oder Geschwister des Kindes, aber auch den Ehegatten des (betreuenden) Elternteils, mithin dem Stiefelternteil, relevant,[9] weil diese dem Kind selbst nicht unterhaltspflichtig sind, jedoch die entstehende Finanzierungslücke aus eigener Motivation, die gefördert werden soll, decken.

Der Unterhaltsregress des Scheinvaters nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB setzt in jedem Fall voraus, dass seine bisher bestehende rechtliche Vaterschaft, die durch Ehe (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder durch Anerkennung der Vaterschaft (§§ 1592 Nr. 2, 1594, 1599 Abs. 2 BGB) begründet worden war, im Wege der Vaterschaftsanfechtung aufgelöst wurde. Vor der rechtskräftigen Auflösung seiner rechtlichen Vaterschaft kann der Scheinvater einen Regressanspruch gegen den biologischen Vater nicht geltend machen.[10] Den auf ihn übergegangenen Anspruch kann der Scheinvater nur geltend machen, wenn ihm der rechtliche bzw. biologische Vater namentlich bekannt ist und er diesen im gerichtlichen Verfahren als Antragsgegner benennen kann. Dies ist in der Regel unproblematisch, wenn dessen Vaterschaft rechtlich durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung mit Wirkung gegenüber jedermann statuiert ist. Problematisch sind nach wie vor die Konstellationen, in denen die Vaterschaft nicht rechtlich feststeht und der Scheinvater auf die Angaben der Kindesmutter angewiesen ist.[11]

[5] Dazu ausführlich Rahm/Künkel/Schwonberg, Familien- und Familienverfahrensrecht, I 9 B Rn 380 ff. (Stand Januar 2018).
[6] Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 1607 Rn 5 m.w.N.
[8] BGH v. 8.6.2005 – XII ZR 74/04, FamRZ 2006, 26.
[9] Staudinger/Klinkhammer, (2018), § 1607 Rn 45 ff.
[11] Auf eine abstammungsrechtliche Zuordnung kann der Scheinvater nicht hinwirken, weil ihm ein Antragsrecht nach § 171 Abs. 1 FamFG im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht zukommt und er an einem anhängigen Verfahren nicht beteiligt ist (§§ 172 Abs. 1, 7 Abs. 2 FamFG).

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