BGH, Beschl. v. 17.10.2018 – XII ZB 209/18

Von § 22 VersAusglG erfasst werden solche Versorgungsanrechte, die aufgrund fehlender Ausgleichsreife nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, später jedoch in Kapitalanrechte umgewandelt werden.

OLG Bremen, Beschl. v. 16.10.2018 – 5 UF 69/18

Der Halbteilungsgrundsatz gebietet auch den Ausgleich eines sich im Bereich der wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit (hier: einer Monatsrente von 1,06 EUR entsprechender Ausgleichswert) bewegenden einzelnen Anrechts eines Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der damit für die beteiligten Versorgungsträger verbundene Verwaltungsaufwand neben dem aufgrund des vorzunehmenden Ausgleichs eines bei demselben Versorgungsträger bestehenden weiteren Anrechts des Ehegatten von nicht geringem Ausgleichswert ohnehin anfallenden Verwaltungsaufwand praktisch nicht ins Gewicht fällt.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.3.2018 – 16 UF 247/16

1. Hat das Familiengericht ein Versorgungsausgleichsverfahren mangels Aufklärbarkeit der Versorgungsanwartschaften mit der Negativentscheidung beendet, dass ein Versorgungsausgleich derzeit nicht stattfinde, handelt es sich bei einem neuen Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht um ein Abänderungsverfahren, sondern um ein Erstverfahren.

2. Die materielle Rechtskraft einer vorangegangenen Entscheidung, dass ein Versorgungsausgleich derzeit nicht stattfinde, steht einer erstmaligen Regelung des Versorgungsausgleichs in einem späteren Verfahren nicht entgegen.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.8.2018 – 13 UF 71/18

Ein Versorgungsträger braucht im Rahmen von §§ 33, 34 VersAusglG einen zwischen den geschiedenen Eheleuten geschlossenen Unterhaltsvergleich nicht hinzunehmen, wenn diese Regelung ihm gegenüber einen materiell-rechtlich nicht gerechtfertigten Nachteil darstellt. Auf eine subjektive Komponente, mithin die Frage, ob die geschiedenen Eheleute bei dem Vergleichsschluss in der Absicht gehandelt haben, den Versorgungsträger zu benachteiligen, kommt es insofern nicht an.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge