Für die außergerichtliche Vertretung erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, die in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren hälftig, höchstens zu 0,75 auf die dortige Verfahrensgebühr anzurechnen ist (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG).

Wird eine Einigung getroffen, so entsteht eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG.

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