Das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten am Übergang seines Anteils am typischerweise gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögen bliebe bei fehlender Vererblichkeit unter Umständen sogar völlig außer Acht, wenn es sich bei seinen Erben zumindest teilweise um einseitige Nachkommen, beispielsweise um Kinder aus einer früheren Beziehung, handelte. Diese würden im Regelfall gar nicht mehr am typischerweise miterwirtschafteten Vermögen des ausgleichsberechtigten Ehegatten teilhaben. Auch heute noch ist immerhin in vielen Ehen die sogenannte klassische Rollenverteilung üblich, bei der nur ein Ehegatte erwerbstätig und der andere unbezahlt im Haushalt tätig ist. Der nicht erwerbstätige Ehegatte würde unter Umständen seinen Nachkommen gar kein oder nur ein sehr geringes Erbe hinterlassen, obwohl der Gesetzgeber typischerweise von einer Mitarbeit am Vermögenserwerb des erwerbstätigen Ehegatten ausgeht. Dies widerspräche dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der jeweiligen Leistungen, die die Ehepartner im Rahmen ihrer innerfamiliären Arbeitsteilung erbringen.[17] Ohne Durchführung des Zugewinnausgleichs würde nur der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn und nach seinem Tod würden ggf. seine Erben von dem gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögen profitieren. Das über Art. 14 GG geschützte Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten am Übergang seines Vermögens auf seine Erben bliebe wiederum völlig unberücksichtigt.

Dies entspräche der Lage bei Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Der Fortbestand der Zugewinngemeinschaft mit allen ihren rechtlichen Konsequenzen entspräche in dieser Konstellation wohl dem Willen der Ehegatten. Wird die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet, kommt es gemäß § 1371 Abs. 1 BGB grundsätzlich gar nicht mehr darauf an, ob der überlebende Ehegatte einen Zugewinn erzielt hat. Sein gesetzlicher Erbteil erhöht sich pauschal um ein Viertel. Der Gesetzgeber hat dadurch bewusst eine überproportionale Teilhabe des überlebenden Ehegatten mit dem höheren Zugewinn am gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögen in Kauf genommen. Berücksichtigung finden einseitige Abkömmlinge des Erblassers in § 1371 Abs. 4 BGB durch die Verpflichtung des überlebenden Ehegatten zur Finanzierung einer Ausbildung aus dem gemäß § 1371 Abs. 1 BGB gewährten Viertel. Diese Verpflichtung läuft naturgemäß ins Leere, wenn der verstorbene Ehegatte kein Vermögen besaß, unter Umständen seine gesamte Arbeitskraft in die Miterwirtschaftung des Vermögens des überlebenden Ehegatten investiert hat. Hierdurch wird der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn deutlich benachteiligt. Im Hinblick auf die Erbrechtsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG dürften hingegen keine Probleme bestehen, da die Ausgleichsforderung noch gar nicht entstanden ist. Dennoch handelt es sich im Ergebnis um eine so wohl kaum noch zeitgemäße Benachteiligung der außerehelichen Nachkommen des verstorbenen Ehegatten, die auch § 1371 Abs. 4 BGB nicht vollständig aufzufangen vermag.

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