1. a) Soweit das Einkommen eines Ehegatten, der ein Kind betreut, als aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit stammend unberücksichtigt zu bleiben hat, kommt ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB in Betracht. b) Besteht ein Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestands, unterfällt der Gesamtanspruch dem Rang des § 1609 Nr. 2 BGB (BGH, Beschl. v. 1.10.2014 – XII ZB 185/13).
  2. Leben die Ehegatten mehr als zehn Jahren getrennt, ist der Trennungsunterhalt gemäß § 1579 Nr. 8 BGB zu versagen, weil angesichts der langen Dauer der Trennung der Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität nicht mehr eingreift (OLG Bamberg, Beschl. v. 13.5.2014 – 7 UF 361/13, FamRZ 2014, 1707).
  3. Ein Vergleich mit der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an die geschiedene Ehefrau, die in der 20-jährigen Ehe vier Kinder betreut hat, kann dahin abgeändert werden, dass der Anspruch auf die Dauer von zehn Jahren ab der Scheidung befristet wird (OLG Köln, Beschl. v. 14.11.2013 – 10 UF 76/13, NZFam 2014, 945 m. Anm. Graba, S. 948).

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