Verfahrensgang

AG Aachen (Beschluss vom 04.04.2013; Aktenzeichen 226 F 146/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Aachen vom 4.4.2013 (226 F 146/12) unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

Der Antragsteller wird in Abänderung des Vergleichs vom 15.1.2007 in dem Verfahren 23 F 111/06 AG - Familiengericht - Aachen verpflichtet, an die Antragsgegnerin von Mai 2013 bis einschließlich Dezember 2016 monatlich nacheheliche Unterhaltsleistungen i.H.v. 478 EUR, zahlbar jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats, zu erbringen.

Die weiter gehenden Abänderungsanträge des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die geschiedenen Beteiligten streiten um die Abänderung der durch gerichtlichen Vergleich geregelten nachehelichen Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller (geb. 16.6.1962) und die Antragsgegnerin (geb. 3.2.1965) haben am 11.10.1985 geheiratet. Aus der Ehe sind vier Kinder - S (geb. 31.12.1985), K (geb. 23.2.1988), D (geb. 20.9.1992) und M (geb. 7.10.1997) - hervorgegangen. Die Beteiligten führten eine "Hausfrauenehe", d.h. der Antragsteller war berufstätig, während die Antragsgegnerin - gelernte Fleischfachverkäuferin - noch bis zur Geburt des ersten Kindes arbeitete und sich dann Haushalt und Kindererziehung widmete. Ab dem 1.10.2000 nahm sie außerdem eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der S-Bank auf.

Im Frühjahr 2005 trennten sich die Beteiligten. Seitdem zahlte der Antragsteller der Antragsgegnerin Trennungsunterhalt. Auf ihren im April 2006 zugestellten Scheidungsantrag wurde ihre Ehe am 15.1.2007 geschieden (23 F 111/06 AG Aachen). Die beiden minderjährigen Kinder D (damals 14 Jahre) und M (damals 9 Jahre) verblieben in der Obhut der Antragsgegnerin. Die volljährigen Söhne S und K waren aufgrund eigener finanzieller Mittel aus ihrer Berufsausbildung bzw. -tätigkeit nicht mehr unterhaltsberechtigt. Im Scheidungstermin schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:

"1. Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von pauschal 1.000 EUR, zahlbar jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats monatlich im voraus. Dieser Unterhalt wird erbracht für

a) die gemeinsame Tochter der Parteien M, geb. am 7.10.1997, i.H.v. 334 EUR abzgl. hälftigem Kindergeld mit 77 EUR, mithin 257 EUR

b) für den gemeinsamen Sohn D, geb. am 20.9.1992, i.H.v.

393,00 EUR abzgl. hälftigem Kindergeld mit 77 EUR, mithin 316 EUR,

c) für die Antragstellerin als nachehelicher Unterhalt i.H.v. 427 EUR, somit insgesamt Zahlbetrag 1.000 EUR.

Grundlage dieser Unterhaltsvereinbarung ist ein Erwerbseinkommen des Antragsgegners i.H.v. monatlich netto ca. 2.200 EUR und ein Erwerbseinkommen der Antragstellerin i.H.v. monatlich ca. 540 EUR. Die Ehegatten gehen davon aus, dass die beiden volljährigen Söhne der Parteien, K geb. am 23.8.1988 und S geb. am 31.12.1985, aufgrund ihrer Ausbildungsvergütung keine Unterhaltsansprüche geltend machen.

Beiden Parteien bleibt vorbehalten, eine Abänderung dieses zuvor bezifferten Unterhaltsbetrages bei Änderung der Verhältnisse zu verlangen.

2. Einvernehmlich gehen die Parteien davon aus, dass bei den zuvor errechneten Unterhaltsbeträgen berücksichtigt ist, dass beide Parteien selbst den Zahlungsverpflichtungen für die Finanzierung und Belastung der im Eigentum der jeweiligen Parteien stehenden Immobilie entsprechend der notariellen Vereinbarung nachkommen.

3. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben werden."

In der Folgezeit gelang es der Antragsgegnerin, bei der S-Bank bis zur Sachbearbeiterin aufzusteigen. Sie ist derzeit in Teilzeit als Springerin mit einer Arbeitszeit von 130 h/Monat beschäftigt und bewohnt eine lastenfreie Eigentumswohnung.

Der Antragsteller arbeitet als Verfahrensmechaniker, erzielt Mieteinkünfte und lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen in deren Immobilie.

Im Mai 2012 hat der Antragsteller beantragt, den Unterhaltsvergleich bezüglich des Ehegattenunterhalts dahingehend abzuändern, dass er ab Januar 2012 zu keinen Unterhaltsleistungen an die Antragsgegnerin mehr verpflichtet ist.

Die Antragsgegnerin hat mit Widerantrag vom 11.1.2013 eine Abänderung des Vergleichs dahingehend beantragt, dass der Antragsteller ab Januar 2012 zu monatlichen Unterhaltsleistungen an sie von 478 EUR verpflichtet ist (errechnet aus seiner Gesamtverpflichtung von 1.000 EUR abzgl. des von ihr mit 522 EUR veranschlagten Kindesunterhalts für M, abzgl. monatlich geleisteter 427 EUR.

Das AG hat dem Abänderungsantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 4.4.2013 (226 F 146/12 AG Aachen, GA 143 ff.), auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, stattgegeben und den Widerantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es entspreche der Billigkeit gem. § 1578b BG...

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