1. Für die Zuweisung der elterlichen Verantwortung gem. § 16 Abs. 2 KSÜ ist nicht auf die vorgeburtliche Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung abzustellen, wenn die Eltern noch vor der Geburt des Kindes in ein Land mit abweichender Rechtslage ziehen. Maßgeblich ist dann die Rechtslage am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt. Nur diese ist für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit i.S.d. Art. 3 S. 1 lit. a HKÜ maßgeblich (KG, Beschl. v. 27.6.2011 – 16 UF 124/11, FamRBint 2011, 73).
  2. Der gewöhnliche Aufenthalt eines minderjährigen Kindes leitet sich entsprechend dem Schutzzweck des HKÜ nicht vom Aufenthalt oder Wohnsitz des Sorgeberechtigten ab, sondern ist selbstständig zu ermitteln (OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.6.2011 – 17 UF 150/11, FamRBint 2011, 74).
  3. Das am 1.1.2011 für Deutschland in Kraft getretene KSÜ ist hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts auch auf Verfahren anwendbar, die vor diesem Tage eingeleitet wurden (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 1.4.2011 – 6 UF 7/11, FamRBint 2011, 75).

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