GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, VBLS § 38

 

Leitsatz

1. Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

2. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gem. Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.

BVerfG, Beschl. v. 7.7.2009 – 1 BvR 1164/07 (vorhergehend: BGH, Urt. v. 14.2.2007 – IV ZR 267/04, FamRZ 2007, 602, OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.10.2004 – 12 U 195/04, FamRZ 2005, 1566, und LG Karlsruhe, Urt. v. 26. 3.2004 – 6 O 968/03)

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