Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

 

Leitsatz (amtlich)

Eingetragene Lebenspartner stehen derzeit in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes weder hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung noch bezüglich der Rentenberechnung Ehegatten gleich.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 26.03.2004; Aktenzeichen 6 O 968/03)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.08.2011; Aktenzeichen 1 BvR 280/09)

BGH (Teilurteil vom 07.07.2010; Aktenzeichen IV ZR 267/04)

BVerfG (Beschluss vom 07.07.2009; Aktenzeichen 1 BvR 1164/07)

BGH (Urteil vom 14.02.2007; Aktenzeichen IV ZR 267/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 26.3.2004 - 6 O 968/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der 1954 geborene, im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger ist Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Er begehrt die Feststellungen, dass die beklagte Anstalt für ihn bei Rentenberechnungen die für Verheiratete geltende Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen habe sowie verpflichtet sei, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft seinem Lebenspartner bei Ableben des Klägers eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu gewähren.

Die Beklagte hat gem. Mitteilung vom 19.3.2003 der Berechnung der Rentenanwartschaften des Klägers zum 31.12.2001 - dem Stichtag für die Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem (Punktesystem) - die Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Bei Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III/0 wäre die Startgutschrift für den Kläger um 74,48 Euro höher. In einer weiteren Mitteilung vom 14.4.2003 hat die Beklagte klargestellt, dass sie im Falle des Vorversterbens des Klägers seinem Lebenspartner keine Hinterbliebenenrente zahlen werde.

Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und eine Gleichstellung des Klägers und seines Lebenspartners mit verheirateten Versicherten sowohl nach dem Wortlaut der einschlägigen Satzungsbestimmungen als auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträge weiter.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung hat keinen Erfolg.

Es kann dahingestellt werden, ob die Feststellungsanträge zulässig sind, insb. ein hinreichendes Feststellungsinteresse des Klägers besteht. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet. Das Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BAG NJW 2003, 1755, unter II 1; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 256 ZPO Rz. 7, m.w.N.).

I. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei Rentenberechnungen für den Kläger sowohl nach altem als auch nach neuem Satzungsrecht die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen.

A. Auf die einschlägigen Satzungsbestimmungen kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.

Nach § 41 Abs. 2c S. 1 Buchst. a VBLS der alten, bis 31.12.2000 geltenden Satzungsfassung (VBLS a.F.) ist als Rechnungsgrundlage für das die Gesamtversorgung begrenzende fiktive Nettoarbeitsentgelt bei einem am Tag des Beginns der Versorgungsrente nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungsrentenberechtigten sowie bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, der Betrag abzuziehen, der an diesem Tag als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre. Bei allen übrigen Versorgungsrentenberechtigten erfolgt der Abzug gem. § 41 Abs. 2c S. 1 Buchst. b VBLS a.F. nach dem Betrag, der am Tag des Beginns der Versorgungsrente als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre. Die genannten Rechengrößen sind auch für die Ermittlung der im Wege der sog. Startgutschrift in das neue Betriebsrentensystem zum Stichtag 1.1.2002 zu überführenden Anwartschaften maßgeblich (vgl. §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 der mit Wirkung ab 1.1.2001 in Kraft getretenen Neufassung - VBLS n.F. - i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1b BetrAVG).

Die Satzungsvorschriften sind eindeutig. Der Kläger gehört - ebenso wie sein Lebenspartner - nicht zu den verheirateten Versorgungsrentenberechtigten. Ebenso wenig hat er Anspruch auf Leistungen für Kinder. Er ist daher den "übrigen Versorgungsrentenberechtigten" zuzurechnen, für ...

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