1. Bei einem Vater mit pädophilen Neigungen und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung kann selbst ein begleiteter Umgang zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen, die nicht anders als durch den befristeten Ausschluss des Umgangsrechts abwendbar ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.5.2009 – 6 UF 188/07, FamRZ 2009, 1685).
  2. Lehnt ein zwölfjähriges Kind einen Umgang mit dem Vater beharrlich ab, ohne dass die Verweigerungshaltung allein auf den Einfluss der Mutter zurückgeführt werden kann, sondern vielmehr als eine nachvollziehbare Reaktion auf die als bedrängend und aggressiv empfundenen Verhaltensweisen des Vaters angesehen werden muss, so würde ein gegen seinen Willen erzwungener Umgang die seelische Entwicklung des Kindes gefährden und wäre auch nicht mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes vereinbar. In einem solchen Fall ist der Umgang für einen befristeten Zeitraum auszuschließen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.6.2009 – 10 UF 790/08, FamRZ 2009, 1687).
  3. Ist der Umgang des Kindes zum Vater weniger an dessen Verweigerung, sondern mehr an der verfestigten Ablehnung des Vaters durch die Mutter gescheitert, so kann zum Zwecke der Durchsetzung des Umgangs des Vaters mit dem knapp fünfjährigen Kind der Mutter die elterliche Sorge teilweise entzogen und ein Ergänzungspfleger eingesetzt werden (OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.6.2009 – 9 UF 102/08, FamRZ 2009, 1688).

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