Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Umgangsausschluss bei Umgangsverweigerung des Kindes
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Umgang des Vaters mit seiner im Jahre 1997 geborenen Tochter ist befristet auszuschließen, wenn die Tochter den Umgang aus subjektiv beachtlichen und psychologisch verständlichen Beweggründen nachdrücklich und beharrlich ablehnt und ein gegen ihren Willen erzwungener Umgangskontakt ihre seelische Entwicklung akut gefährden würde und unvereinbar wäre mit ihren Persönlichkeitsrechten.
2. Ist der Kindesmutter das Recht zur Regelung von Umgangskontaktes des Vaters mit dem Kind rechtskräftig entzogen worden, so fehlt ihr die Beschwerdebefugnis ggü. einem Beschluss über die Regelung des Umgangs.
Normenkette
BGB § 1684; FGG § 20
Verfahrensgang
AG Cham (Beschluss vom 09.05.2008; Aktenzeichen 2 F 698/07) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Cham vom 9.5.2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschluss des AG - FamG - Cham vom 9.5.2008 wird in den Ziffern 1-3 von Amts wegen aufgehoben.
Das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind ..., geb. 26.5.1997, wird bis 31.12.2010 ausgeschlossen.
III. Die Beschwerde der Mutter, ..., gegen den Beschluss des AG - FamG - Cham vom 9.5.2008 wird verworfen.
IV. Der Antragsteller und die Mutter, ... tragen je die Hälfte der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren, mit Ausnahme der durch die Hinzuziehung der Sachverständigen ... entstandenen Kosten, welche der Antragsteller alleine zu tragen hat.
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
V. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
VI. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist der Vater des am 26.5.1997 geborenen Kindes ... Seine Ehe mit dessen Mutter, ..., ist rechtskräftig geschieden. Mit Scheidungsurteil des AG ... vom 27.5.2004 ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ... und das weitere gemeinschaftliche Kind ... Waschke dem Jugendamt der Stadt ... als Pfleger übertragen worden.
... lebt, wie ihr Bruder, seit der Trennung der Eltern bei der Mutter, seit August 2007 gemeinsam mit dem jetzigen Ehemann der Mutter in ...
In dem vom Antragsteller in Gang gesetzten Sorgerechtsverfahren 46 F 295/06 hat das AG - Familiengericht - ... mit Beschluss vom 6.8.2007 den Eltern - in Erweiterung des Scheidungsurteils - das Personensorgerecht für beide Kinder in weiten Teilbereichen, u.a. hinsichtlich der Regelung von Umgangskontakten, entzogen und insoweit Pflegschaft angeordnet. Zum Pfleger wurde zunächst das Jugendamt der Stadt ... und später, im Hinblick auf den erfolgten Umzug nach ... das Kreisjugendamt ... bestellt.
Gegen diese Entscheidung haben beide Elternteile Beschwerde eingelegt, wobei der Antragsteller sein Beschwerdebegehren dahingehend beschränkt hat, das alleinige Sorgerecht für ... zu erhalten.
Das OLG ... hat mit Beschluss vom 29.7.2008 die befristete Beschwerde der Mutter als unzulässig verworfen und auf das Rechtsmittel des Antragstellers den Beschluss des AG - FamG - ... vom 6.8.2007 betreffend das Kind ...aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG - FamG - ... zurückverwiesen, welches das Verfahren an das AG - FamG - ... abgegeben hat.
Das Umgangsverfahren in Bezug auf ... war zunächst ebenfalls beim AG - FamG - ... anhängig und wurde wegen des Wechsels des Aufenthalts des Kindes an das AG - FamG - ... abgegeben.
Das Kreisjugendamt ... als Pfleger hat sich gegen den vom Antragsteller begehrten Umgang mit ... gewandt und zur Begründung auf die zwischenzeitlich beharrliche Weigerung des Kindes, mit dem Vater Kontakt aufzunehmen, hingewiesen.
Das AG - FamG - ... hat mit Beschluss vom 9.5.2008 dem Antragsteller das Recht zugebilligt, an vier Tagen im Jahr einen begleiteten Umgang mit dem Kind ... in den Räumen des ... in ... auszuüben. Zur Begründung hat es angeführt, dass trotz der derzeitigen vollständigen Ablehnung des Vaters durch ... zunächst der Versuch gemacht werden müsse, die von der im Verfahren 49 F 295/06 AG ... hinzugezogenen Sachverständigen festgestellten intensiven und emotional positiven Beziehungen zwischen Vater und Kind wieder zum Leben zu erwecken. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschlussinhalt Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt mit folgendem Antrag:
"In Abänderung des Beschlusses vom 9.5.2008 wird der Umgang wie folgt geregelt:
Dem Kindesvater steht das Recht zu, ..., geb. 26.5.1997, ab November 2008 (nach Schulbeginn) für die Dauer von 6 Monaten in 3-wöchigem Rhythmus von freitags, ca. 16.45 Uhr bis sonntags, ca. 15.00 Uhr zu sich zu nehmen, nachdem zunächst für 2 bis 3 Monate 14-tägig ein Umgang im ... stattgefunden hat. Nach 6 Monaten, also ab Mai 2009, finden die Umgänge wieder 14-tägig statt.
... wird hierzu von der Mutter in Unterstützung durch den Antragsgegner nach ... zum Hauptbahnhof gebracht und vom Vater in ... abgeholt. Die Fahrzeiten sind dem Vater rechtzeitig mitzuteilen. Für die ...