a) Die Vollstreckung eines Auskunftstitels unterliegt nach § 1686 BGB der Vollstreckung gemäß §§ 88 ff. FamFG. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung, Auskunft zu erteilen, können somit Ordnungsmittel, die Sanktionscharakter haben, festgesetzt werden. b) Verstößt ein Elternteil gegen die ihm per Gerichtsbeschluss auferlegte Obliegenheit, dem anderen Elternteil regelmäßig (hier: quartalsweise) Auskunft über den Gesundheitszustand des gemeinsamen Kindes zu erteilen bzw. aktuelle Atteste der behandelnden Ärzte und Therapeuten des Kindes vorzulegen, rechtfertigt dies die Festsetzung eines Ordnungsmittels. c) Gegenstand der Verpflichtung auf Belegvorlage sind nur Atteste, die Ärzte und Therapeuten anlässlich einer ohnehin anstehenden Untersuchung erteilen sollten. (OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.4.2016 – 10 WF 48/16, FamRZ 2016, 1945; die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde eingelegt, XII ZB 245/16)

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