Leitsatz (amtlich)

1. Auskunftsansprüche gemäß § 1686 BGB sind nicht als nicht vertretbare Handlung durch Zwangsmittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 888 ZPO zu vollstrecken. Vielmehr ist die Auskunftsverpflichtung nach § 1686 BGB als Annexanspruch zum Anspruch auf Regelung des Umgangs den Vollstreckungsregeln der §§ 88 ff. FamFG zuzuordnen. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung, Auskunft zu erteilen, können somit Ordnungsmittel, die Sanktionscharakter haben, festgesetzt werden.

2. Auch im Rahmen des § 1686 BGB ist grundsätzlich die Verpflichtung, Auskunft zu erteilen, von der Verpflichtung, Belege vorzulegen, zu unterscheiden.

3. Soweit die Mutter durch gerichtliche Entscheidung verpflichtet worden ist, aktuelle Atteste der behandelnden Ärzte und Therapeuten des Kindes vorzulegen, kann dies im Einzelfall so zu verstehen sein, dass es sich um Atteste von Ärzten bzw. Therapeuten handelt, die das Kind in dem jeweils vorangegangen halben Jahr tatsächlich untersucht haben, weil die Mutter Veranlassung hatte, das Kind bei ihnen vorzustellen, Gegenstand der Verpflichtung auf Belegvorlage somit nur Atteste sind, die Ärzte und Therapeuten anlässlich einer ohnehin anstehenden Untersuchung erteilen sollten.

 

Normenkette

BGB § 1686

 

Verfahrensgang

AG Bernau (Beschluss vom 17.11.2015; Aktenzeichen 6 F 318/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.03.2017; Aktenzeichen XII ZB 245/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Mutter zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 500 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Durch Beschluss vom 15.7.2015 (Bl. 591) hat der Senat auf die Beschwerde der Mutter unter Abänderung des Beschlusses des AG Bernau bei Berlin vom 19.7.2013 (6 F 318/13) den Vollzug des Beschlusses des AG vom 12.3.2012 (6 F 109/10) bis zum 31.1.2016 ausgesetzt. Zugleich hat der Senat der Mutter aufgegeben, dem Vater zum 15.8.2015 und sodann jeweils zum 15.11., 15.2., 15.5. und 15.8. eines jeden Jahres ein Foto des gemeinsamen Kindes zu übersenden, ebenso Fotos des Kindes anlässlich von Feierlichkeiten, die in Bezug auf das Kind stattfinden, wie Feiern des Geburtstages des Kinders oder der Einschulung des Kindes. Ferner hat der Senat der Mutter aufgegeben, den Vater zum 15.8.2015 und sodann jeweils zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes zu erteilen und hierzu jeweils aktuelle Atteste der behandelnden Ärzte und Therapeuten des Kindes vorzulegen. Die Mutter ist im Senatsbeschluss darauf hingewiesen worden, dass das Gericht im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft anordnen kann.

Unter dem 23.9.2015 hat der Vater beantragt, gegen die Mutter wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus dem Senatsbeschluss vom 15.7.2015 ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe festzusetzen (Bl. 622). Er hat vorgetragen, die Mutter habe lediglich eine sie treffende Verpflichtung erfüllt, nämlich die Übersendung des Fotos zum 15.8.2015. Das Foto von der Einschulung des Kindes sei von der Qualität her unzureichend. Auch habe die Mutter eine (ausführliche) Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes nicht erteilt, ebenso wenig Atteste beigefügt; das unkommentierte Übersenden des Kurzberichts einer Pflegehelferin sei nicht ausreichend.

Die Mutter ist dem Antrag unter dem 28.10.2015 entgegengetreten (Bl 635). Dazu hat sie näher ausgeführt, sie gehe davon aus, die sie treffenden Verpflichtungen erfüllt zu haben.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 17.11.2015 hat das AG gegen die Mutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 EUR und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 50 EUR einen Tag Ordnungshaft festgesetzt. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, die Mutter habe die sich aus dem Senatsbeschluss vom 15.7.2015 ergebenden Verpflichtungen schuldhaft nicht vollständig erfüllt. Dies betreffe zwar nicht die Verpflichtung zur Vorlage von Fotos des Kindes, wohl aber die Verpflichtung, Auskunft über den Gesundheitszustand zu erteilen und hierzu aktuelle Atteste vorzulegen. Die Vorlage der Kopie eines Berichts der häuslichen Krankenpflege über einen Beratungseinsatz am 10.7.2015 ersetze weder die geschuldete Auskunft noch stelle der Bericht ein ärztliches oder therapeutisches Attest dar. Darauf, ihr lägen aktuelle Atteste nicht vor, könne sich die Mutter nicht berufen; gegebenenfalls habe sie aktuelle Atteste der behandelnden Ärzte und Therapeuten auf eigene Kosten einzuholen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der sofortigen Beschwerde vom 9.12.2015 (Bl. 720). Sie trägt vor (Bl. 721 ff.):

Sie sei den sie treffenden Verpflichtungen aus dem Senatsbeschluss vom 15.7.2015 nachgekommen. Der Bericht der häuslichen Krankenpflege vom 10.7.2015 sei aktuell und werde den Anforderungen gerecht. Das Kind sei durch die e...

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