1. Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 17.2.2016 – XII ZB 498/15, FamRZ 2016, 704 m. Anm. Dodegge, S. 806, und v. 3.2.2016 – XII ZB 425/14, FamRZ 2016, 701 m. Anm. Fröschle). (BGH, Beschl. v. 19.10.2016 – XII ZB 289/16)
  2. Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 16.5.2012 – XII ZB 584/11, FamRZ 2012, 1210). (BGH, Beschl. v. 26.10.2016 – XII ZB 622/15)
  3. a) Bei der Frage, ob vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, ist insbesondere die Bedeutung des Verfahrensgegenstands in den Blick zu nehmen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 26.11.2014 – XII ZB 405/14, FamRZ 2015, 485 und v. 2.7.2014 – XII ZB 120/14, FamRZ 2014, 1543 m. Anm. Fröschle). b) Geht es um eine Betreuung, die weite Lebensbereiche des Betroffenen abdeckt, kommt die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit allenfalls dann in Betracht, wenn von der Vorführung und deren Durchsetzung negative Folgen erheblichen Ausmaßes für den Betroffenen zu erwarten wären, also insbesondere die sachverständig festgestellte Gefahr besteht, dass es durch die Vorführung zu erheblichen Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen käme. (BGH, Beschl. v. 12.10.2016 – XII ZB 246/16)
  4. a) Zum Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde des Betroffenen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss. b) Gegen die Ablehnung der Betreuung ist dem Betroffenen unabhängig davon, ob er in erster Instanz mit einer Betreuung einverstanden war, die Beschwerde mit dem Ziel der Betreuerbestellung eröffnet. (BGH, Beschl. v. 12.10.2016 – XII ZB 369/16)
  5. Beabsichtigt das Gericht, in einem Betreuungsverfahren ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten entsprechend § 411a ZPO zu verwerten, muss es den Beteiligten zuvor rechtliches Gehör gewähren (im Anschluss an die Senatsbeschl. v. 27.4.2016 – XII ZB 611/15, FamRZ 2016, 1149 m. Anm. Seifert und v. 16.11.2011 – XII ZB 6/11, FamRZ 2012, 293). (BGH, Beschl. v. 5.10.2016 – XII ZB 152/16)

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