Nach Art. 125 Abs. 1 GG galt in jedem Bundesland das alte BeamtVG und damit auch das Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG fort, bis ein Bundesland für seine Landes-/Kommunalbeamten eine andere Regelung geschaffen hat.[61] Mittlerweile haben die meisten Bundesländer das Privileg gesetzlich abgeschafft, teilweise dabei auch bestimmte Stichtage bestimmt, bis zu denen das Privileg noch galt.[62] Gleichwohl muss für jeden Landes-/Kommunalbeamten nach dessen speziellen landesrechtlichen Regelungen geprüft werden, ob bzw. wie ein solches Privileg noch besteht.[63]
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