Die Vertreter der Oberlandesgerichte haben in Zusammenarbeit mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags beschlossen, die Selbstbehaltssätze zum 1. Januar 2015 auf folgende Beträge anzuheben:

 
Selbstbehalt 2015   2013/2014
    Warmmiete berücksichtigt mit:  
A 5 notwendiger Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB)      
1. erwerbstätig 1.080 380 1.000
2. nicht erwerbstätig 880 380 800
angemessener Selbstbehalt      
A 5. minderjährige und volljährige Kinder 1.300 480 1.200
B IV. Mindestselbstbehalt gegenüber getrennt lebendem und geschiedenem Ehegatten 1.200 430 1.100
D 2. Mutter/Vater nichteheliches Kind (§ 1615l BGB) 1.200 430 1.100
D 1. Elternunterhalt (Sockelbetrag) 1.800 480 1.600
Notwendiger Eigenbedarf      
B V. des berechtigten Ehegatten      
1. erwerbstätig 1.080 380 1.000
2. nicht erwerbstätig 880 380 800
D 2. Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes 880 380 800
B VI. 1 Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:      
a) gegenüber nachrangig geschiedenen Ehegatten 1.200   1.100
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.300   1.200
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.800   1.600
B VI. 2 Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht      
a) gegenüber nachrangig geschiedenen Ehegatten 960   880
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.040   960
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen (D I) 1.440 380 1.280

Die Bemessung des notwendigen Selbstbehalts folgt der bereits 2012 beschlossenen Struktur.[1] Aufgrund der weiteren Anhebung des sozialrechtlichen Regelbedarfs zu 1. Januar 2015 ist aus Rechtsgründen eine Anpassung unausweichlich. Diese kann auch nicht die seit 2002 unverändert gebliebenen Wohnkosten ausnehmen, wenn die Pauschale nicht ihren Sinn verlieren soll – eine vereinfachte Handhabung komplexer Sachverhalte. Wie die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, entsteht bei den kontinuierlich steigenden Regelleistungen ein laufender Anpassungsbedarf, wenn die Selbstbehaltssätze zu knapp bemessen sind. Weitere Unwägbarkeiten ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das auf etliche Schwächen im System der Regelbedarfe hingewiesen hat, zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse von der Rechtsprechung eine verfassungskonforme Gesetzesauslegung erwartet und dem Gesetzgeber eine alsbaldige Überprüfung aufgetragen hat.[2] Daher war es allen Beteiligten wichtig, durch einen finanziellen Spielraum ("Puffer") den Bestand der Beträge für mehrere Jahre zu ermöglichen. Dem dient die Erhöhung des sich rechnerisch ergebenden Betrags um 30 EUR.

Die Bemessung des notwendigen Selbstbehalts beruht auf folgender Berechnung.

 
  nicht erwerbstätig erwerbstätig
Regelbedarf 399 EUR + 10 % 440 EUR 440 EUR
Angemessene Versicherungen 30 EUR 30 EUR
Freibetrag für Erwerbstätige – EUR 200 EUR
Wohnkosten warm 380 EUR 380 EUR
Summe 850 EUR 1.050 EUR
Selbstbehalt (mit "Puffer" 30 EUR) 880 EUR 1.080 EUR

Erläuternd ist anzumerken:

Als Ausgangspunkt dienen die einem alleinstehenden Hilfeempfänger bewilligten Leistungen. Der Hilfeempfänger erhält zusätzlich zu dem Regelbedarf Vergünstigungen oder anderweitige Leistungen (§ 28 Abs. 4 S. 2 SGB XII, Beispiel: Befreiung von den Rundfunkbeiträgen), die in allen anderen Fällen aus dem Einkommen zu erbringen sind. Um dem Unterhaltspflichtigen eine vergleichbare Lebensführung zu ermöglichen, bedarf es daher einer Erhöhung des Regelbedarfs. Diesem Gesichtspunkt ist mangels anderer verlässlicher Anhaltspunkte in Anlehnung an § 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO durch eine Erhöhung des Regelbedarfs um 10 % Rechnung zu tragen. Bei der Pauschale für die üblichen Versicherungen und dem zusätzlichen Freibetrag für Erwerbstätige gibt es keine Veränderungen zu den Vorjahren. Die sich ergebenden Beträge von zumindest 470 EUR bzw. 670 EUR für Erwerbstätige dienen ausschließlich der Deckung des notwendigen allgemeinen Lebensbedarfs und sind für die Deckung anderer Bedarfe nicht verfügbar. Der Selbstbehalt umfasst keine Mehrbedarfe i.S.v. § 21 SGB II bzw. § 30 SGB XII.

Weiterer Bestandteil des notwendigen Eigenbedarfs sind die Wohnkosten. Sie sind mit Abstand die größte Variable bei der Bemessung des Selbstbehalts. Bundesweit – aber auch innerhalb einzelner Regionen – ergeben sich für nach Lage und Ausstattung vergleichbaren Wohnraum Differenzen bei der Warmmiete von bis zu 250 EUR, teilweise auch noch darüber. Die Durchschnittswerte weisen ein deutliches West-Ost-Gefälle auf. Eine Auswertung der sozialrechtlich akzeptierten Mietobergrenzen für verschiedene Bezirke zeichnet ein vergleichbares Bild. Diese Unterschiede lassen sich kaum in einem einheitlichen Betrag auffangen. Die Vertreter der Oberlandesgerichte und die Mitglieder der Unterhaltskommission haben sich gleichwohl aus...

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