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Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2017

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Kurzbeschreibung

Bei der Bemessung der Unterhaltshöhe werden in der Praxis Unterhaltstabellen und Unterhaltsleitlinien herangezogen, die von den Oberlandesgerichten zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung entwickelt wurden. Sie sind Hilfsmittel zur Ermittlung eines "angemessenen Unterhalts". Zum 1.1.2017 wird die Düsseldorfer Tabelle angepasst.

  • Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2016
  • Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2017

Düsseldorfer Tabelle und Anmerkungen, Stand 1.1.2017

[1] Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

A. Kindesunterhalt

 
  Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren

(§ 1612a Abs. 1 BGB)
Prozentsatz Bedarfskontroll-betrag (Anm. 6)
   
    0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18    
Alle Beträge in Euro (EUR)
1. bis 1.500 342 393 460 527 100 880/1080
2. 1.501 – 1.900 360 413 483 554 105 1.180
3. 1.901 – 2.300 377 433 506 580 110 1.280
4. 2.301 – 2.700 394 452 529 607 115 1.380
5. 2.701 – 3.100 411 472 552 633 120 1.480
6. 3.101 – 3.500 438 504 589 675 128 1.580
7. 3.501 – 3.900 466 535 626 717 136 1.680
8. 3.901 – 4-300 493 566 663 759 144 1.780
9. 4.301 – 4.700 520 598 700 802 152 1.880
10. 4.701 – 5.100 548 629 736 844 160 1.980
ab 5.101 nach den Umständen des Falles

Anmerkungen

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

    Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur D...

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