1. Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen. Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit i.S.v. § 1381 Abs. 1 BGB (BGH, Beschl. v. 16.10.2013 – XII ZB 277/12, juris).
  2. a) Besteht bei einem Zuwendungsgeschäft zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung; diese Vermutung gilt aber nur zugunsten Dritter, deren schutzwürdige Interessen durch das Vorliegen einer gemischten Schenkung tangiert würden, nicht dagegen zugunsten der Vertragsparteien des Rechtsgeschäftes selbst. b) Mit der Regelung, dass eine "den Umständen nach zu den Einkünften" zu rechnende Zuwendung nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, soll Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können; maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung des begünstigten Ehegatten fördern soll. c) Zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung gewerblicher Unternehmen im Zugewinnausgleich (BGH, Beschl. v. 6.11.2013 – XII ZB 434/12, juris).
  3. Ein Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt lediglich ein tatsächliches Verhalten des Schuldners voraus, aus dem sich unzweideutig dessen Bewusstsein vom Bestehen der Schuld ergibt. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger aufgrund dieses Verhaltens darauf vertrauen darf, der Schuldner werde nicht alsbald nach Ablauf der Verjährungsfrist die Einrede der Verjährung erheben (OLG Schleswig, Beschl. v. 13.2.2013 – 12 UF 87/12, juris = FamRZ 2013, 1973).
  4. Übernimmt ein Ehegatte nach der Scheidung das Alleineigentum an einem Hausgrundstück gegen Ausgleichszahlung und Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten, so führt dies nicht zu einer Entlassung des anderen Ehegatten aus Verpflichtungen, die sich aus einem Altenteilvertrag ergeben (OLG Hamm, Beschl. v. 10.4.2013 – 8 UF 200/12, juris = FamRZ 2013, 1977).

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