Ist häusliche Gewalt im Spiel und richtet sich diese unmittelbar nur gegen den anderen Elternteil bei der Übergabe des Kindes an den Umgangsberechtigten, so ist die Rechtsprechung in Bezug auf die Kindeswohlgefährdung zurückhaltend. Denn diese kann dadurch abgewendet werden, dass ein Umgangspfleger das Kind von dem sorgeberechtigten Elternteil abholt und das Kind dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht[23] die Ansicht vertreten, dass ausnahmsweise eine einen Umgangsausschluss rechtfertigende Kindeswohlgefährdung auch angenommen werden kann, wenn die Gefährdung unmittelbar nur die Mutter betrifft. Die konkrete Gefährdung der Mutter sah das BVerfG in der Aussetzung eines erheblichen körperlichen oder seelischen Drucks durch den Vater als Rechtsextremisten. Dadurch wird auch das Kind mittelbar gefährdet. Denn das Wohl der in der Obhut der Mutter aufwachsenden Kinder ist von der körperlichen Unversehrtheit der Mutter abhängig.

[23] FuR 2013, 326 = MDR 2013, 222, 223 = FamRZ 2013, 433, 434 mit Anm. Salgo, FamRZ 2013, 531.

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