1. Sind sich die Eltern einig, die Betreuung, Versorgung und Erziehung des gemeinsamen Kindes gleichwertig aufzuteilen – sog. Wechselmodell –, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht ohne Weiteres auf einen Elternteil allein übertragen werden (OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.3.2014 – 10 UF 244/13, BeckRS 2014, 14880, NJW-spezial 2014, 549).
  2. Beantragt ein Elternteil die Regelung des Umgangs, obliegt es dem Gericht, über Art und Umfang des Umgangs zu entscheiden. Wird ein Umgangspfleger eingesetzt, ist dieser bei Streitigkeiten lediglich berechtigt, die Modalitäten des konkret geregelten Umgangs, wie den Ort der Übergabe, den Ort des Umgangs und notwendige Nachholtermine festzulegen (OLG Hamm, Beschl. v. 13.5.2014 – 2 UF 51/14, BeckRS 2014, 13066, NJW-spezial 2014, 550).
  3. Eltern müssen für die Wahrnehmung gemeinsamer elterlicher Verantwortung in der Lage sein, ohne Inanspruchnahme der Hilfe Dritter einen sach- und kindeswohlorientierten Diskurs zu führen. Kindern darf nicht zugemutet werden, erhebliche emotionale Konflikte der Eltern ertragen zu müssen, in die ein Kind zwangsläufig einbezogen wird (OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2014 – 9 UF 160/13, BeckRS 2014, 12084, NZFam 2014, 861 [Beger-Oelschlegel]).
  4. Ein fortgesetzter und destruktiver Elternstreit bringt für ein Kind zwangsläufig erhebliche Belastungen mit sich, wobei es nicht darauf ankommt, welcher Elternteil die Verantwortung für die fehlende Verständigungsmöglichkeit trägt (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 9.9.2013 – 7 UF 66/13, BeckRS 2014, 06035, NZFam 2014, 807 [Rixe]).
  5. a) Bei einem Wechsel von der Pflegefamilie zur Herkunftsfamilie ist jedenfalls dann nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen Kindeswohlgefährdung auszugehen, wenn aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Umgangskontakte tragfähige Bindungen des Kindes auch zu seinen leiblichen Eltern bestehen und die leiblichen Eltern sowohl eine erhöhte Erziehungskompetenz als auch die erforderliche Bindungstoleranz aufweisen, die es dem Kind erlaubt, nach dem Wechsel den Kontakt zu seinen Pflegeeltern aufrechtzuerhalten. b) Obwohl eine langsame Rückführung zu den leiblichen Eltern grundsätzlich den sanfteren und damit weniger kindeswohlgefährdenden Weg darstellt, ist eine kurzfristige Herausgabeanordnung angezeigt, wenn ein Aufschub des Wechsels wegen der Streitigkeiten zwischen den leiblichen und den Pflegeeltern zu einem Loyalitätskonflikt und damit zu einer weiteren Belastung des Kindes führen würde (OLG Hamm, Beschl. v. 28.8.2013 – 12 UF 59/11, BeckRS 2014, 14048, NZFam 2014, 811 [Grandke]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge