Leitsatz (amtlich)

Sind sich die Eltern über die Fortsetzung des Wechselmodells einig, kann der Antrag eines Elternteils, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind allein zu übertragen, zurückzuweisen sein.

 

Normenkette

BGB § 1671

 

Verfahrensgang

AG Bernau (Beschluss vom 04.09.2013; Aktenzeichen 6 F 1063/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des AG Bernau bei Berlin vom 4.9.2013 abgeändert.

Der Antrag des Beteiligten zu 2. auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn allein wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die beteiligten Eltern je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Eltern von L. lernten sich im Jahr 2006 kennen. Die Mutter hat aus früheren Beziehungen die im Jahr 1994 geborene Tochter, L., und einen am ... 2.2000 geborenen Sohn, J. Der Vater hat zwei ältere Söhne, nämlich den im Jahr 1985 geborenen S. und den im Jahr 1991 geborenen E. Die Eltern von L. zogen 2007 in B. in eine gemeinsame Wohnung und lebten dort auch nach L., Geburt am ... 10.2007 zusammen mit den beiden älteren Kindern der Mutter. Im Jahr 2010 zog L. aus, sie wohnte zunächst in verschiedenen betreuten Wohneinrichtungen in B. und später in Irland. Im August 2011 zog die Familie in ein Einfamilienhaus in K., das dem Vater gehört. Die Eltern trennten sich im Dezember 2012. Am 2.2.2013 zog die Mutter mit J. in eine Wohnung in W ..., etwa 8 Kilometer entfernt von dem Haus in K. Die Tochter L. zog in eine eigene Wohnung in Be ... L. hält sich seit der Trennung im etwa wöchentlichen Wechsel bei beiden Eltern auf. Die Eltern üben die elterliche Sorge für L. gemeinsam aus.

Die Mutter arbeitet als Krankenschwester. Nach L. Geburt nahm sie ein Jahr Elternzeit, um L. zu betreuen. Danach nahm sie ihre Tätigkeit als Krankenschwester in E. wieder auf. Inzwischen arbeitet sie im Klinikum B. Der Vater ist als privater Arbeitsvermittler tätig und arbeitet in einem Büro innerhalb des Wohnhauses.

Mit dem am 27.12.2012 eingereichten Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn allein hat der Vater das vorliegende Verfahren eingeleitet. Er hat den Antrag damit begründet, dass die Mutter gemeinsam mit L. und J. aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen wolle und eine Einigung mit ihr darüber nicht erzielt werden könne. Seiner Auffassung nach habe L. seinen Lebensmittelpunkt in K., wo er die Kindertagesstätte besuche und Freunde habe. Aufgrund des Umstandes, dass er zu Hause auch seinem Beruf nachgehe, könne er sich besser um die tägliche Versorgung von L. kümmern.

Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten und hat ihrerseits die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich allein beantragt. Sie ist der Ansicht gewesen, dass L. bei ihr wohnen solle, da er eine sehr enge Beziehung zu ihr habe. Es bestehe überdies eine Bindung an die Halbgeschwister J. und L. Während des Verfahrens hat sie sich für die Einrichtung des Wechselmodells ausgesprochen.

Seit Januar 2013 nehmen die Eltern Termine bei der Familienberatung ... e.V. in Bn ... wahr.

Das AG hat am 2.1.2013 eine Verfahrensbeiständin für L. bestellt und nach erster Anhörung der Beteiligten am 9.1.2013 ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil dem Wohl von L. am besten entspricht. Der Sachverständige R. ist in seinem Gutachten vom 23.7.2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts erforderlich sei, weil die Eltern keine Einigkeit über den zukünftigen Aufenthalt von L. erzielen könnten. Er hat die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater allein befürwortet, weil der Vater nach seinem Eindruck die sozialen Kontakte von L. etwas mehr fördere und sich stärker bemühe, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und danach zu handeln. Zudem spreche die räumliche Kontinuität für den Aufenthalt von L. beim Vater. Die Mutter ist der Bewertung des Sachverständigen entgegengetreten.

Die Verfahrensbeiständin hat mit Bericht vom 30.8.2013 Stellung genommen.

Im Termin vom 4.9.2013 hat die Mutter ihren Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgenommen und der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater zugestimmt. Der Vater hat erklärt, bis zur Einschulung von L. im Sommer 2014 der Fortsetzung des Wechselmodells zuzustimmen. Das AG hat mit Beschluss vom 4.9.2013 das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde vom 16.10.2013.

Sie trägt vor:

Sie nehme ihre Zustimmung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater zurück, da sie weiterhin die Fortführung des Wechselmodells für L. vorziehe. Sie könne die Versorgung und Betreuung von L. sicherstellen. Die Frühschicht beginne erst um 7.00 Uhr, so dass sie L. zur Kit...

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