Der vergütungsfähige Zeitaufwand eines berufsmäßigen Umgangspflegers umfasst die Gewährleistung des Umgangs durch die Aufstellung oder Vermittlung von Regelungen zwischen den Eltern über die Modalitäten der Umgangsdurchführung (Abholen, Bringen, Kleidung des Kindes, Übergabesituation). Je nach Bedarf, insbesondere des Kindes, kann der Umgangspfleger auch bei der Vorbereitung des Umgangs, bei der Übergabe des Kindes an den umgangsberechtigten Elternteil sowie bei der Rückgabe vor Ort sein. Ohne entsprechende Anordnung des Familiengerichts ist es aber nicht seine Aufgabe, den Umgang selbst zu begleiten (KG, Beschl. v. 24.8.2012 – 25 WF 29/12, juris).

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