Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kann im vereinfachten Verfahren nicht als Einwand i.S.v. § 648 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO (§ 252 Abs. a S. 1 Nr. 2 FamFG) geltend gemacht werden (KG, Beschl. v. 23.6.2009 – 18 WF 140/09, FamRB 2009, 306 [Giers]).

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