Zu den sonstigen Familiensachen[3] zählen gemäß § 266 Abs. 1 FamFG auch die Zivilrechtsstreitigkeiten, die wie die Ansprüche unter verheirateten oder ehemals verheirateten Personen und aus dem Eltern-Kind-Verhältnis eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen. Die sonstigen Familiensachen umfassen ferner die in der Praxis häufig vorkommenden Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts, insbesondere Streitigkeiten um ehebedingte Zuwendungen, Auseinandersetzung einer Miteigentumsgemeinschaft, Auflösung einer Innengesellschaft, Gesamtschuldnerausgleich, Ansprüche auf Mitwirkung bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung, Aufteilung von Steuerguthaben sowie Auseinandersetzungen zwischen einem Ehegatten und dessen Eltern oder den Eltern des anderen Ehegatten, z.B. um die Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern.[4]

Sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG sind Familienstreitsachen (§ 112 Nr. 3). Das in § 266 Abs. 2 FamFG genannte Verfahren (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs) ist Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 266 FamFG enthält eine abschließende Aufzählung der sonstigen Familiensachen. Die Gruppe der sonstigen Familiensachen nach § 266 Abs. 1 (nicht Abs. 2) FamFG hat eine Auffangfunktion und ist gegenüber den übrigen Familiensachen subsidiär. Die spezielleren Vorschriften über sonstige Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2 FamFG und 3 gehen § 266 FamFG vor.

Trotz der weitgehenden Anwendbarkeit von ZPO-Vorschriften in Verfahren nach § 266 Abs. 1 FamFG (vgl. § 113 Abs. 1 FamFG) bestehen erhebliche Unterschiede dieser Familiensachen im Verhältnis zu bürgerlichen Rechtstreitigkeiten. Diese Unterschiede müssen bei der Beratung durch den Rechtsanwalt sowie beim Vortrag des Antragstellers zur Frage der Zuständigkeit (Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG oder Nichtfamiliensache = Zivilsache) bereits vor der Einleitung eines Verfahrens beachtet werden:

Sachlich ausschließlich zuständig ist stets das Amtsgericht, auch bei höheren Verfahrenswerten (§ 23a Abs. 1 GVG). Es besteht kein Erfordernis einer vorhergehenden Schlichtung nach § 15a EGZPO. Bei gleichzeitiger Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht der Ehesache örtlich ausschließlich zuständig (§ 267 Abs. 1 FamFG). Wird nachträglich eine Ehesache bei einem anderen Gericht rechtshängig, muss das Verfahren dorthin abgegeben werden (§ 268 FamFG). In den Hauptsacheverfahren besteht gemäß § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang, auch vor dem Amtsgericht. Die mündliche Verhandlung ist in aller Regel nichtöffentlich (§ 170 Abs. 1 GVG). Die Geltung der Präklusionsvorschriften ist nach § 115 FamFG stark eingeschränkt. Es gibt nur eine einstweilige Anordnung nach §§ 48 ff. anstelle der einstweiligen Verfügung. Die im einstweiligen Anordnungsverfahren in einer sonstigen Familiensache ergangene Endentscheidung ist nach § 57 FamFG nicht anfechtbar. Die Endentscheidung in einer sonstigen Familiensache ergeht in Form eines Beschlusses gemäß §§ 38, 39 FamFG und ist nicht mit der Berufung, sondern mit der Beschwerde zum OLG nach §§ 58 ff., § 117 FamFG anfechtbar. Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum BGH nur statthaft, wenn sie durch das OLG zugelassen wurde, § 70 FamFG. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gibt es nicht.

[3] Bömelburg, Sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 FamFG, FF 2014, 232 ff.
[4] Vgl. Übersicht bei Prütting/Helms/Bömelburg, vor § 231 FamFG Rn 1 ff.

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