Für einen Widerantrag in einem familienrechtlichen Verfahren sind folgende Voraussetzungen zu prüfen:

  1. Ein Widerantrag kann durch Einreichung eines zuzustellenden Schriftsatzes (§§ 113 FamFG, 253, 261 Abs. 2, 271, 496 ZPO) oder durch Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung (§ 297;[21]) erhoben werden.
  2. Der Hauptantrag muss bereits rechtshängig sein und die Rechtshängigkeit muss fortdauern.[22] Ein Widerantrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erhoben werden.[23]

In der Beschwerdeinstanz ist der Widerantrag nur unter den Voraussetzungen der § 113 FamFG, § 533 ZPO, also bei Einwilligung des Gegners oder Sachdienlichkeit bei gleichbleibender Tatsachengrundlage, zulässig. Bei Zurückweisung der Beschwerde durch Beschluss gemäß § 113 FamFG, § 522 Abs. 2 ZPO verliert der zweitinstanzlich erhobene Widerantrag entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO, d.h. wie eine Anschlussberufung, seine Wirkung.[24]

In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist wegen § 559 ZPO ein Widerantrag grundsätzlich ausgeschlossen.[25]

  1. Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen müssen vorliegen. Dazu gehört zunächst die Rechtswegzuständigkeit. Ist für den Gegenanspruch das Arbeitsgericht zuständig (§ 2 I Nrn 2, 3 ArbGG) oder ein Verfassungs-, Verwaltungs-, Sozial-, oder Finanzgericht, sind die Verfahren zu trennen und nach Trennung gemäß § 17a Abs. 2 bis 5 GVG zu verfahren.
  2. Das Gericht, bei dem der Antrag angebracht wurde, muss für den Widerantrag international und sachlich zuständig sein.

Für die internationale Zuständigkeit ist seit dem 29.1.2019 ist im Bereich der sonstigen Familiensachen die EuGüVO[26] anzuwenden mit dem IntGüRVG als Ausführungsgesetz. Die VO enthält Regelungen zur internationalen Zuständigkeit, zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Titeln sowie zum anwendbaren Recht (Kollisionsrecht). Der Begriff "ehelicher Güterstand" in Art. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a EuGüVO umfasst grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten. Dazu gehören auch die Ehewohnungs- und Haushaltssachen.[27]

Im Unterhaltsrecht sind insbesondere die VO (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO)[28] maßgebend.

Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts kann sich aus den Spezialvorschriften der § 152 Abs. 1 (Kindschaftssache bei Anhängigkeit einer Ehesache), § 201 Nr. 1 (Ehewohnungs- und Haushaltssachen bei Anhängigkeit einer Ehesache), § 218 Nr. 1 (Versorgungsausgleichssache bei Anhängigkeit einer Ehesache), § 232 Abs. 1 (Unterhaltssachen bei Anhängigkeit einer Ehesache), § 262 Abs. 1 ( Güterrechtssache bei Anhängigkeit einer Ehesache), § 267 Abs. 1 FamFG (sonstige Familiensache bei Anhängigkeit einer Ehesache)ergeben.

Sofern keine Ehe/-Lebenspartnerschaftssache anhängig ist (§ 267 Abs. 1 FamFG), kommen bei sonstigen Familiensachen § 267 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 33 ZPO zur Anwendung.

[22] BGH v. 16.10.2008 – III ZR 353/07, NJW 2009, 148 Rn 17.
[23] BGH v. 12.5.1992 – XI ZR 252/91, NJW-RR 1992, 1085.
[25] Neue Ansprüche sind zu nur berücksichtigen, wenn das Gesetz den Übergang von einem zum anderen Anspruch ausdrücklich zulässt, §§ 302 Abs. 4 Satz 4, 600 Abs. 2, 717 Abs. 2, 3, 1065 ZPO, vgl. RGZ 34, 385.
[26] S.o. Fn 4.
[27] Prütting/Helms/Hau, 5. Aufl., § 105 FamFG Rn 11.
[28] ABl.2009 Nr. L 7 S. 1, berichtigt 2011 Nr. L 131 S. 26, 2013 Nr. L 8 S. 19 und Nr. L 281 S. 29.

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