BVerfG, Beschl. v. 16.6.2021 – 1 BvR 709/21

1. Eine erhebliche Einschränkung des Umgangsrechts der Mutter ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie bei auf den Einzelfall bezogener Betrachtung erforderlich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden.

2. Die der Mutter erteilte Auflage, jeglichen Umgang mit ihren Töchtern in Abwesenheit ihres wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilten Ehemannes stattfinden zu lassen, verletzt das Elternrecht der Mutter nicht, wenn pädophile Neigungen des Ehemanns zwar nicht feststehen, dieser aber grenzüberschreitende Verhaltensweisen gegenüber Minderjährigen selbst eingeräumt hat und die Mutter und er in Kenntnis der Vorwürfe gegen diesen selbst Situationen herbeigeführt haben, die mit ernsthaften Gefährdungen für das Wohl der beiden Töchter verbunden sein können.

3. Dass die Auflage auf § 1684 Abs. 3 S. 1, § 1687 Abs. 2 BGB, § 1697a BGB und nicht auf § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB gestützt worden ist, ist bei diesem Sachverhalt verfassungsrechtlich unerheblich.

(red. LS)

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 24.8.2021 – 6 UF 120/21

Auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Corona-Schutzimpfung bei einem fast 16-jährigen Kind bedarf es eines Co-Konsenses mit den sorgeberechtigten Eltern. Können diese sich in dieser Frage nicht einigen, ist die Entscheidung über die Durchführung der Corona-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die STIKO und bei einem die Impfung befürwortenden Kindeswillen auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 4.8.2021 – 11 UF 655/20

Zum vom betreuenden Vater und der im Leben des Kindes präsenten (Leih-)Mutter abgelehnten Umgangsrecht der Wunschmutter, bei der es aufgrund der Trennung der (Wunsch-)Eltern ca. 7-8 Monate nach der Geburt des Kindes nicht zur Adoption des Kindes kam.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 3.8.2021 – 7 WF 657/21

Gegen eine Verfügung des Amtsgerichts, in der dieses die Anregung eines Vaters ablehnt, aufgrund der Einführung der Maskenpflicht und des Abstandsgebots in der Schule seiner Kinder ein Verfahren gem. § 1666 BGB einzuleiten, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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