Noch im Sommer 2016 sprach sich das Oberlandesgericht München[8] dafür aus, ein Wechselmodell als sorgerechtliche Regelung anzusehen. In einem Verfahren der einstweiligen Anordnung führt das OLG aus:

Zitat

"Der Senat folgt der Ansicht, die – sofern überhaupt die Zulässigkeit der Anordnung des Wechselmodells bejaht wird, was hier nicht entschieden werden muss – diese Anordnung als sorgerechtliche Regelung wertet. Hierfür spricht insbesondere, dass Entscheidungen über den Lebensmittelpunkt des Kindes – auch als “geteilte'“ Lebensmittelpunkt – dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, nicht aber dem Umgang unterfallen (ausführlich Hammer, FamRZ 2015, 1433). Die Annahme einer sorgerechtlichen Regelung führt zur Statthaftigkeit der Beschwerde gemäß § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG …“"

Hierzu sieht aber der BGH[9] (näher sogleich) keinen Anlass:

Zitat

"Schließlich ergibt sich auch daraus nichts anderes, dass das Gesetz bei einstweiligen Anordnungen (zum Umgang) den Rechtsschutz gegenüber sorgerechtlichen Maßnahmen in § 57 S. 1 FamFG einschränkt. Auch hier ist darauf zu verweisen, dass eine Umgangsregelung im Unterschied zu einem Sorgerechtseingriff lediglich eine Regelung zur Ausübung der elterlichen Sorge darstellt, die im Vergleich zu einem Eingriff in das Sorgerecht grundsätzlich von geringerer Intensität ist. Wie auch bei anderen, im Vergleich zum Wechselmodell weniger weitreichenden Umgangsregelungen begegnet es daher – insbesondere bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Rechtsmittel gegen eine das Wechselmodell anordnende einstweilige Anordnung nicht statthaft ist (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1233, 1235). Für die Umdeutung einer erstinstanzlichen Umgangsregelung in eine sorgerechtliche Regelung (so OLG München a.a.O.) besteht mithin ungeachtet methodischer Bedenken kein Anlass (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2014, 1839)." [Hervorh. d. Verf.]

[9] XII ZB 601/15.

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