Da es nicht auf die auszugleichenden Anrechte ankommt, sondern auf die verfahrensgegenständlichen Anrechte, ist es unerheblich, ob ein Ausgleich durchgeführt worden ist. Daher ist das dreifache Nettoeinkommen je Anrecht auch in den Fällen einer "negativen Feststellungsentscheidung" (§ 224 Abs. 3 FamFG) maßgebend, also wenn es nicht zum Ausgleich kommt. Das gilt unabhängig davon, ob der Versorgungsausgleich unterbleibt wegen

kurzer Ehezeit (§ 3 Abs. 3 VersAusglG),[8]
Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG),[9]
vertraglichen Ausschlusses (§§ 6, 8 VersAusglG)[10] oder
bei grober Unbilligkeit gem. § 27 VersAusglG.[11]

Beispiel (kein Ausgleich wegen kurzer Ehezeit):

Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 1.000,00 EUR. Beide Ehegatten verfügen jeweils über ein gesetzliches Anrecht, der Ehemann darüber hinaus auch noch über eine betriebliche Altersversorgung. Wegen kurzer Ehedauer findet ein Ausgleich gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht statt.

Alle drei Anrechte sind zu berücksichtigen. Der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich beträgt 3 × 10 % × 9.000,00 EUR = 2.700,00 EUR.

Beispiel (kein Ausgleich wegen Geringfügigkeit):

Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 1.000,00 EUR. Beide Ehegatten haben jeweils ein gesetzliches Anrecht; der Ehemann darüber hinaus auch noch eine betriebliche Altersversorgung. Wegen Geringfügigkeit findet gem. § 18 VersAusglG ein Ausgleich nicht statt.

An der Bewertung ändert sich nichts. Alle drei Anrechte sind zu berücksichtigen. Es gilt wiederum ein Wert i.H.v. 3 × 10 % × 9.000,00 EUR = 2.700,00 EUR.

Beispiel (kein Ausgleich wegen vertraglichen Ausschlusses):

Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 1.000,00 EUR. Beide Ehegatten haben jeweils ein gesetzliches Anrecht; der Ehemann darüber hinaus auch noch eine betriebliche Altersversorgung. Ein Ausgleich unterbleibt gem. §§ 6, 8 VersAusglG, da die Beteiligten durch notariellen Vertrag den Ausgleich ausgeschlossen haben.

An der Bewertung ändert sich wiederum nichts. Alle drei Anrechte sind zu berücksichtigen. Es gilt auch hier ein Wert i.H.v. 3 × 10 % × 9.000,00 EUR = 2.700,00 EUR.

Beispiel (kein Ausgleich wegen grober Unbilligkeit):

Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 1.000,00 EUR. Beide Ehegatten haben jeweils ein gesetzliches Anrecht; der Ehemann darüber hinaus auch noch eine private Altersversorgung. Ein Ausgleich zu Lasten der Ehefrau unterbleibt gem. § 27 VersAusglG, weil die Beteiligten nach Eheschließung nur drei Jahre zusammen, danach 20 Jahre lang getrennt gelebt haben und der Ehemann seine private Altersversorgung vor dem Ende der Ehezeit zurückgekauft und verbraucht hat.

An der Bewertung ändert sich wiederum nichts. Alle drei Anrechte sind zu berücksichtigen. Es gilt auch hier ein Wert i.H.v. 3 × 10 % × 9.000,00 EUR = 2.700,00 EUR.

Auch dann, wenn der Versorgungsausgleich aus anderen Gründen nicht durchgeführt wird, etwa wegen des Todes eines Ehegatten[12] oder wenn kein Antrag nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB gestellt worden ist,[13] gilt grundsätzlich der volle Wert des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

Dass ein Ausgleich in diesen Fällen nicht stattfindet, ist grundsätzlich auch kein Anlass, von der Billigkeitsklausel des § 50 Abs. 3 FamGKG Gebrauch zu machen (s.u. VII.).

[8] OLG Düsseldorf AGS 2010, 398 = FuR 2010, 525 = FamRZ 2010, 2102 = JurBüro 2011, 259 = RVGreport 2010, 397 = ZFE 2010, 428; OLG Jena AGS 2011, 387 = FamRZ 2012, 128 = FuR 2011, 540 = RVGreport 2011, 314.
[9] OLG München FamRZ 2012, 1973; OLG Naumburg AGS 2013, 413 = FamRZ 2014, 1809 = NJW-Spezial 2013, 604; OLG Brandenburg AGS 2014, 569 = FamRZ 2014, 1808 = NZFam 2014, 1158.
[10] OLG München AGS 2011, 389 = FamRZ 2011, 1813 = RVGreport 2011, 313 = FF 2012, 43; OLG Celle AGS 2010, 397 = FamRZ 2010, 2103 = NJW-Spezial 2010, 508 = RVGreport 2010, 310; OLG Brandenburg AGS 2017, 472 = FamRZ 2017, 2044.
[12] OLG Oldenburg FamRZ 2014, 1805 = NZFam 2014, 748.
[13] Schneider/Herget/Thiel, Streitwert-Kommentar, Rn 8818; Schneider/Volpert/Fölsch/Thiel, FamGKG, § 50 Rn 42a; a.A. OLG Celle AGS 2012, 576 = JurBüro 2013, 29 = FamRZ 2013, 903.

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