Bei der Unterhaltsberechnung sind unentgeltlich erlangte Wohnvorteile ebenso wie Nutzungsvergütungszahlungen zu berücksichtigen – und zwar sowohl bei der Feststellung der Bedürftigkeit wie bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit. Die bei unentgeltlichem Wohnen ersparte Miete mindert die Bedürftigkeit des in der Wohnung verbliebenen unterhaltsberechtigten Ehegatten, wie diese Ersparnis umgekehrt die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten erhöht, wenn dieser in der Wohnung verblieben ist. Umgekehrt wird der in der Wohnung verbliebene unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Zahlung einer Nutzungsvergütung bedürftiger – der ausgezogene unterhaltspflichtige hingegen leistungsfähiger. Ist hingegen der unterhaltspflichtige Ehegatte in der Wohnung verblieben und zahlt, so sinkt seine Leistungsfähigkeit, während sich die Bedürftigkeit des ausgezogenen unterhaltsberechtigten Ehegatten verringert.

Lasten auf dem Familienhaus oder der Ehewohnung zu deren Finanzierung gesamtschuldnerisch eingegangene Verbindlichkeiten, so sind Zahlungen auf diese bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich in vollem Umfang, also mit ihrem Zins- wie mit ihrem Tilgungsanteil einkommensmindernd zu berücksichtigen – sie reduzieren die Leistungsfähigkeit und erhöhen die Bedürftigkeit des zahlenden Ehegatten. Umstritten ist, ob der Tilgungsanteil das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des rückzahlenden Ehegatten auch dann noch mindert, wenn das Scheidungsverfahren anhängig geworden ist. Das ist zu bejahen, auch wenn der Ehepartner wegen des Stichtags für die Berechnung des Zugewinns (§ 1384 BGB) dann nicht mehr an der mit der Tilgung einhergehenden Wertsteigerung des Wohnungseigentums partizipiert.[11] Die dem tilgenden Ehegatten jetzt mögliche einseitige Vermögensbildung entspricht nämlich den Prinzipien des Ehegüterrechts wie denen des Unterhaltsrechts: Das Ehegüterrecht kennt keine Vermögensteilhabe mehr nach dem Stichtag für die Zugewinnberechnung, das Unterhaltsrecht hingegen kennt nur eine an den laufenden Einkommensverhältnissen orientierte Bedarfsdeckung. Im Hinblick auf diese unterschiedlichen Funktionen und Strukturen von Alimentation und Vermögensausgleich spielt es für die unterhaltsrechtliche Relevanz der laufenden Schuldtilgung auch keine Rolle, dass die Verbindlichkeit bereits im Zugewinnausgleich das Endvermögen des tilgenden Ehegatten gemindert hat.[12]

Autor: Prof. Dr. Elisabeth Koch , Friedrich-Schiller-Universität Jena

FF 10/2017, S. 387 - 390

[11] Anders OLG Saarbrücken FamRZ 2006, 1038 m. Anm. Kogel; OLG München FamRZ 2005, 459 und 713; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl. 2014, Rn 356: Ab Rechtshängigkeit mindert nur noch der Zinsanteil der Rückzahlung das Einkommen.
[12] BGH FamRZ 2003, 1544; BGH FamRZ 2008, 761; OLG Koblenz NJW 2007, 2646; MüKo-BGB/Koch, 7. Aufl. 2017, § 1375 Rn 7.

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