VersAusglG § 51 § 31 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

Gemäß §§ 51, 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG ist auszusprechen, dass ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet, wenn im Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich nach altem Recht, der "Totalrevision" einer auf altem Recht beruhenden Versorgungsausgleichsentscheidung, der überlebende Ehegatte allein ausgleichspflichtig ist. Die damit verbundene Besserstellung des allein ausgleichspflichtigen, überlebenden Ehegatten, der seine ehezeitlichen Versorgungsanrechte ungeteilt zurückerhält, ist im Rahmen des Übergangs vom alten zum neuen Recht hinzunehmen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 5.6.2013 – XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287, bei juris Rn 22; KG, Beschl. v. 25.9.2012 – 17 UF 122/12, FamRZ 2013, 703, bei juris Rn 6; gegen OLG Schleswig, Beschl. v. 6.1.2015 – 8 UF 196/14, FamRZ 2015, 757, bei juris Rn 15).

KG, Beschl. v. 19.2.2016 – 13 UF 256/15 (AG Tempelhof-Kreuzberg)

Anmerkung

Anm. der Red.: Die Entscheidung ist dokumentiert in juris; vgl. auch FamRB 2016, 261 und NZFam 2016, 470 (jeweils LS und Kurzwiedergabe). Die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt.

2 Anmerkung

Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG können Altentscheidungen (Entscheidungen, die auf Grundlage des bis zum 31.8.2009 geltenden Rechts ergangen sind) im Versorgungsausgleich bei Überschreiten der Grenzwerte nach § 225 Abs. 3 FamFG im Wege eines Abänderungsverfahrens in das neue Recht übergeleitet werden. Werden die Grenzwerte nicht erreicht, verbleibt es bei der alten Entscheidung; eine sehr seltene Fallgestaltung nach § 225 Abs. 4 FamFG sieht hiervon eine Ausnahme vor.

Die Ehe des Beschwerdeführers wurde durch das FamG Berlin im Oktober 2000 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ausgleichspflichtig war der damalige Ehemann und jetzige Beschwerdeführer. In den Ausgleich einbezogen wurden vom FamG die Anrechte aus einer beamtenrechtlichen Versorgung für den Ehemann und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau. Im August 2014 verstarb die frühere Ehefrau. Im November 2014 beantragte der frühere Ehemann die Abänderung der Entscheidung vom 23.10.2000, und das FamG hat nach den Vorschriften des VersAusglG mit Wirkung vom 1.12.2014 den Ausgleich neu geregelt. Gegen die Entscheidung des FamG haben der frühere Ehemann und ein Versorgungsträger Beschwerde eingelegt. Die Rechtsmittel hatten Erfolg.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Abänderungsantrag damit, dass auf Seiten der früheren Ehefrau inzwischen nach Gesetzesänderung ein Anspruch auf Mütterrente zu berücksichtigen sei mit der Folge, dass der Ausgleich zu seinen Lasten insgesamt geringer ausfalle. Der Senat führt auf, dass ein Abänderungsantrag dann zulässig ist, wenn es nach dem Ende der Ehezeit zu rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen bei dem auszugleichenden Anrecht kommt, die auf den Ausgleichswert zurückwirken und die Veränderungen wesentlich sind (§§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2 FamFG).

Veränderungen sind nach dem Gesetz (§§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 3 FamFG) wesentlich, wenn sie die relative Wesentlichkeitsgrenze überschreiten – das ist der Fall, wenn die Wertänderung mehr als 5 % des bisherigen Ausgleichswerts ausmacht – und zusätzlich auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, wenn nämlich die Wertänderung bei einem Rentenbetrag als der maßgeblichen Bezugsgröße mehr als 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt.

Der "Schwellenwert" nach § 18 Abs. 1 SGB IV per Ende Ehezeit, also per Ende August 1999, beträgt 4.410 DM; 1 % hiervon sind 44,10 DM (= 22,55 EUR). Aufgrund der neuen Auskunft ist die Anwartschaft des Ehemannes gesunken und der Ausgleichswert verringert sich um 127,31 EUR. Als Prozentsatz ausgedrückt, ist der Ausgleichswert um 9,58 % geringer geworden; die relative Wertgrenze einer Veränderung des Ausgleichswerts um mehr als 5 % ist also gegeben. Auch die absolute Wertgrenze wird überschritten; der Betrag von 127,31 DM, um den der Ausgleichswert sich gemindert hat, beträgt mehr als 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV per Ende Ehezeit (= 4.410 DM bzw. 1 %: 44,10 DM). Die Wertänderungen wirken sich auch zugunsten des antragstellenden, früheren Ehemannes aus, denn sein Anrecht ist im Wert gesunken und das Anrecht der früheren Ehefrau ist im Wert gestiegen.

Die Abänderung hat nach den Vorschriften der §§ 51, 31 VersAusglG zu erfolgen. Bei der nach neuem Recht durchzuführenden Totalrevision der Entscheidung nach altem Recht ist § 31 VersAusglG zu beachten.[1] Diese Vorschrift bestimmt, dass die Erben eines verstorbenen Ehegatten kein Recht auf Wertausgleich haben. Vielmehr findet der Wertausgleich bei einem Versorgungsausgleich, der nach Tod eines Ehegatten durchgeführt wird, nur noch in eine Richtung statt, nämlich nur noch zugunsten des überlebenden früheren Ehegatten. Dies gilt freilich nur dann, soweit der überlebende, frühere Ehegatte auch ausgleichsberechtigt war. ...

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