1. Kommt es für das Erreichen der Beschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG auf ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Rechtsmittelführers an, hat dieser sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substanziiert darzulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen (BGH, Beschl. v. 30.7.2014 – XII ZB 85/14).
  2. a) Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss insbesondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese verlässlich Auskunft geben können und darf keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant. b) Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung – hier der Einlegung der Beschwerde – mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang (BGH, Beschl. v. 9.7.2014 – XII ZB 709/13).
  3. Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn die Ansicht des abgelehnten Richters, für das von Amts wegen eingeleitete Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB sei die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben, unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich damit als willkürlich darstellt, weil der abgelehnte Richter sich über die ganz herrschende Ansicht in Rechtsprechung und Kommentarliteratur ohne Angabe von Gründen hinweggesetzt und das Vorbringen der Mutter hierzu nicht gewürdigt hat, dieser sich vielmehr der Schluss aufdrängen muss, dass die willkürliche Handhabung der Zuständigkeitsvorschriften der "Bestrafung" ihrer vom Richter so bezeichneten "Flucht aus Chemnitz" dienen sollte (red. LS; OLG Dresden, Beschl. v. 13.3.2014 – 21 WF 30/14, NZFam 2014, 741 m. Anm. Reinken).
  4. Auch wenn eine Scheidungsverbundentscheidung nur hinsichtlich des Versorgungsausgleichs mit der Beschwerde angefochten wird, besteht hierfür Anwaltszwang (red. LS; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.3.2014 – 6 UF 20/14, NZFam 2014, 710 [Heinemann]).

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