Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltszwang auch für die Beschwerdeeinlegung in Folgesachen

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn eine Scheidungsverbundentscheidung nur isoliert hinsichtlich des Anspruchs in einer Folgesache der Freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Beschwerde angefochten wird, besteht hierfür Anwaltszwang.

 

Normenkette

FamFG §§ 58, 114 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Ottweiler/Saar (Beschluss vom 06.01.2014; Aktenzeichen 12 F 37/13 S)

 

Tenor

1. Auf die Zweitbeschwerde der Deutschen Rentenversicherung M. werden die Ziffern II.1. und II. 2. des Beschlusses des AG - Familiengericht - in Ottweiler vom 6.1.2014 - 12 F 37/13 S - teilweise abgeändert und Ziff. II. des Beschlusses wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung M., Versicherungsnummer XXX, zugunsten des Antragsgegners auf sein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung S., Versicherungsnummer XXX, ein Anrecht i.H.v. 2,3474 Entgeltpunkten, bezogen auf den 28.2.2013, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung S. Versicherungsnummer XXX, zugunsten der Antragstellerin auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung M., Versicherungsnummer XXX, ein Anrecht i.H.v. 2,2470 Entgeltpunkten, bezogen auf den 28.2.2013, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der R+V Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer XXX, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 4.460,28 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 28.2.2013, übertragen.

2. Die Erstbeschwerde des Antragsgegners und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur wirksamen Einlegung eines Rechtsmittels gegen Ziff. II. des Beschlusses des AG - Familiengericht - in Ottweiler vom 6.1.2014 - 12 F 37/13 S - werden als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

4. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.620 EUR.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Senat in Ziff. 2. die Erstbeschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen hat.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin (Ehefrau) und der Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, haben am 28.8.1998 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 2.3.2013 zugestellt.

Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziff. I. der Entscheidungsformel) und in Ziff. II. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 28.2.2013 als Ehezeitende - zu Lasten der Anrechte der Ehefrau bei der DRV M. zugunsten des Ehemannes auf dessen Versicherungskonto bei der DRV S. ein Anrecht i.H.v. 0,8087 Entgeltpunkten (Ziff. II.1.) und von 1,5388 Entgeltpunkten (Ost) (Ziff. II. 2.), zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV S. zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der DRV M. ein Anrecht von 2,2470 Entgeltpunkten (Ziff. II. 3.) und zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der R+V Lebensversicherung AG zugunsten der Ehefrau ein Anrecht von 4.460,28 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung übertragen (Ziff. II. 4.). Im Rahmen seiner Rechtsbehelfsbelehrung hat das Familiengericht u.a. ausgeführt, dass die Beschwerde gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden könne und vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen sei.

Gegen die Ziffern II.1., 2. und 4. der Ausgleichsentscheidung wendet sich der nicht anwaltlich vertretene Ehemann, dem der angegriffene Beschluss am 16.1.2014 zugestellt worden ist, mit seiner persönlich eingelegten und am 4.2.2014 beim Familiengericht eingegangenen Erstbeschwerde. Auf dem Ehemann am 20.2.2014 zugestellten Hinweis der Senatsvorsitzenden, dass die Beschwerde unzulässig sei, da die Beschwerdeeinlegung dem Anwaltszwang unterliege, hat sich der Ehemann mit von ihm persönlich unterzeichnetem, am 26.2.2014 beim Senat eingegangenem Schreiben auf die Unrichtigkeit der im angefochtenen Erkenntnis erteilten Rechtsbehelfsbelehrung berufen. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass er einen Anwalt hätte einschalten müssen. In der Nachfolge hat sich für den Ehemann kein Rechtsanwalt bestellt.

Die DRV M. beanstandet mit ihrer als Berichtigungsantrag nach § 42 FamFG bezeichneten Eingabe vom 11.2.2014, der eine neue Auskunft vom selben Tage beigeschlossen ist, die Ausgleichsentscheidung zu denselben Anrechten der Ehefrau. Die DRV M. bringt vor, in ihrer erstinstanzlich unter dem 30.10.2013 erteilten Auskunft sei nicht beachtet worden, dass das Kind der Ehefrau im alten Bundesgebiet gebo...

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