Ebenso hat der Rechtsanwalt[81] als unabhängiger Berater und Vertreter gemäß § 1 Abs. 3 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) seine Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern. Durch die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 3 FamFG, wonach der Antrag in geeigneten Fällen auch die Angabe enthalten soll, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen, erhält der Anwalt die Möglichkeit der gütlichen Verfahrensbeendigung. Der Anwalt ist regelmäßig der erste Ansprechpartner sich streitender Eltern. Er ist daher für die Weichenstellung im Streitverfahren verantwortlich. Gelingt es ihm, die Beteiligten zu einer einvernehmlichen Lösung zu motivieren, steht das grundsätzlich im Einklang mit dem Kindeswohl. Insbesondere in den Verfahren, in denen ein Gutachten eingeholt worden ist, ist das Geschick des Rechtsanwalts gefragt.[82] Er hat seinem Mandanten das Gutachten zu erklären. Gelingt es dem Anwalt, die Kompromissbereitschaft seines Mandanten herbeizuführen, dann kann durchaus eine Vereinbarung im Interesse des Kindes zustande kommen.

[81] Nach Wasilewski, BRAK-Mitt. 1990, 6 wurden mit anwaltlicher Hilfe 70 % aller Konflikte außergerichtlich gelöst.
[82] Garbe/Ullrich/Grabow, Verfahren in Familiensachen, 2. Aufl. 2009, § 3 Rn 238.

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