Nach § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG soll das Gericht die Eltern in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, persönlich anhören. In den Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB sind die Eltern persönlich anzuhören. In den Verfahren nach den § 51 Nr. 6 und 7 FamFG sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, anzuhören, § 167 Abs. 4 FamFG. Ob diese Verpflichtung des Gerichts auch für den Elternteil gilt, der nicht personenberechtigt ist, ist in den Kindschaftssachen des § 151 Nr. 1–3 und in den des § 151 Nr. 6 und 7 FamFG unterschiedlich geregelt. In § 160 Abs. 1 S. 2 FamFG hat der Gesetzgeber diese Frage gesetzlich geregelt. Danach gilt die Anhörung nicht für den Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann. In den Unterbringungssachen nach den §§ 167 Abs. 1 S. 1, 151 Nr. 6 und 7 FamFG ist diese Frage dagegen umstritten.[36] Nach OLG Naumburg[37] ergibt sich die Anhörung für diesen Personenkreis in den Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG bereits aus der Vorschrift des § 160 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG. Gegen die Anwendung dieser Vorschrift spricht aber bereits die Regelung des § 167 Abs. 1 S. 1 FamFG selbst. Danach richtet sich das Verfahren nach den für eine Unterbringung nach § 312 Nr. 1 FamFG geltenden (Verfahrens-)Vorschriften.[38] Hieraus folgt, dass mit Ausnahme der im Wege der Rückverweisung in § 167 Abs. 1 S. 2 FamFG in Bezug genommenen Vorschrift des § 158 FamFG über den Verfahrensbeistand die Vorschriften über das kindschaftsrechtliche Verfahren gerade nicht anwendbar sind. Als Ergebnis bleibt daher festzustellen, dass ein nichtsorgeberechtigter Elternteil nicht persönlich anzuhören ist.[39]

Auch gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten wie Vormund und Pfleger sowie Pflegeeltern sind persönlich anzuhören, §§ 167 Abs. 4, 320 S. 1 FamFG.

[36] Vogel, FPR 2012, 462, 463.
[37] NJW-RR 2010, 797 = FamRB 2010, 108.
[38] Vogel, FPR 2012, 462, 463; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2012, § 1 Rn 79.
[39] Vogel (Fn 7), S. 179; MüKo-ZPO/Heilmann, FamFG, 3. Aufl. 2010, § 167 Rn 34.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge