Die Einordnung der Abfindung als Einkommen, das indes nur insoweit für den Unterhalt einzusetzen ist, als es zum Ausgleich des Rückgangs der laufenden Einkünfte gebraucht wird, verlangt eine zusätzliche Begründung, die es sonst bei der Heranziehung von Einkommen nicht bedarf, die jedoch notwendig ist, wenn der Vermögensstamm für den Unterhalt eingesetzt werden soll. Dies führt zu der Überlegung, ob die Abfindung Vermögen ist, dessen Stamm für den Unterhalt zu verwenden ist.

Nach den Vorschriften der §§ 1577 Abs. 3, 1581 S. 2 BGB braucht der Vermögensstamm nicht verwertet zu werden, soweit dies unwirtschaftlich und unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Die Rechtsgedanken dieser Bestimmungen zur Bedürftigkeit und zur Leistungsfähigkeit können auch für den Bedarf herangezogen werden, weil dieser durch die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien beeinflusst wird.

Dies entspricht den Ausführungen des BGH zur Abfindung. Diese ist zwar grundsätzlich für den Unterhalt einzusetzen. Sie braucht dafür jedoch insoweit nicht verwendet zu werden, als sie für den Ausgleich des Einkommensrückgangs nicht gebraucht wird, mit anderen Worten, weil dies dann unbillig wäre. Soweit dies dagegen bejaht werden kann, ist ihre Heranziehung nicht unwirtschaftlich, weil es sich um liquide Mittel handelt, und unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen nicht unbillig, weil dies ihrem unterhaltsrechtlichen Zweck entspricht.

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