Im Rahmen der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist der Wert der vom Unterhaltspflichtigen selbst bewohnten Immobilie nicht dem Altersvorsorgeschonvermögen zuzurechnen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.6.2012 – II-9 UF 190/11, FamRB 2012, 270 [Thormeyer]).
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