Verfahrensgang

AG Moers (Beschluss vom 07.11.2011; Aktenzeichen 481 F 79/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Moers vom 7.11.2011 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum Juni 2009 bis einschließlich Februar 2010 einen Unterhaltsrückstand i.H.v. insgesamt 2.903,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.2.2010 zu zahlen. Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 6.850,98 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin leistet der am 20.12.1925 geborenen Mutter des Antragsgegners, ..., die mit Pflegestufe 3 vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht ist, seit Juni 2009 Sozialhilfe. In der Zeit von Juni 2009 bis einschließlich Februar 2010 erbrachte die Antragstellerin Sozialhilfeleistungen i.H.v. insgesamt 8.660,98 EUR. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Elternunterhalt in Höhe der von ihr erbrachten Leistungen in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hat für den geltend gemachten Zeitraum insgesamt 1.810 EUR gezahlt.

Den verbleibenden Betrag von 6.850,98 EUR hat die Antragstellerin in diesem Verfahren geltend gemacht.

Sie hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie für den Zeitraum Juni 2009 bis einschließlich Februar 2010 einen Unterhaltsrückstand von 6.850,98 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er hat geltend gemacht, er sei aus seinen Einkünften nicht leistungsfähig. Sein Immobilien- und Barvermögen habe er für den Elternunterhalt ebenso wenig einzusetzen, da die Schonvermögensgrenze nicht überschritten sei.

Das AG hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus dem monatlichen Einkommen des Antragsgegners seien jeweils 345,55 EUR für den geltend gemachten Elternunterhalt einzusetzen. Den darüber hinausgehenden Betrag habe der Antragsgegner seinem Barvermögen zu entnehmen. Unter Berücksichtigung des Vorhandensein einer unbelasteten Immobilie und einer Rücklage von 167.538,86 EUR für deren notwendige Sanierung verbleibe ein Vermögen i.H.v. 69.851,14 EUR. Hiervon sei dem Antragsgegner ein Schonvermögen in Höhe eines Jahreseinkommens von rund 37.100 EUR zu belassen, während der darüber hinausgehende Betrag von rund 32.750 EUR für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antrag abzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt den Beschluss und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner für den geltend gemachten Zeitraum von Juni 2009 bis einschließlich Februar 2010 einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Elternunterhalts i.H.v. insgesamt noch 2.903,66 EUR.

1. Der Unterhaltsanspruch der Mutter des Antragsgegners gegen diesen aus § 1601 BGB ist gem. § 94 SGB XII auf die Antragstellerin übergegangen, soweit diese Sozialhilfe geleistet hat. Die Sozialhilfeleistungen der Antragstellerin im fraglichen Zeitraum, gleichzeitig der Bedarf der Mutter, von insgesamt 8.660,98 EUR (Bl. 35 f. GA) stehen außer Streit. Die Schwester des Antragsgegners ist unstreitig nicht leistungsfähig, während der Antragsgegner aus seinem monatlichen Einkommen jeweils 523,74 EUR für den Elternunterhalt einzusetzen hat. Für neun Monate ergibt sich ein Betrag von insgesamt 4.713,66 EUR. Der Antragsgegner hat unstreitig bereits 1.810 EUR gezahlt (Bl. 40 GA), so dass 2.903,66 EUR offen stehen. Demgegenüber hat der Antragsgegner sein Vermögen nicht für den Elternunterhalt einzusetzen.

2. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen errechnet sich dann, wenn dieser - wie hier - über höhere Einkünfte verfügt als sein Ehegatte, wie folgt (vgl. BGH FamRZ 2010, 1535): Von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Der individuelle Familienbedarf wird durch Addition des Familienselbstbehalts und eines Betrages i.H.v. 45 % des verbleibenden Familieneinkommens ermittelt. Zu dem individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.

Danach ergibt sich folgende Berechnung:

Einkommen Antragsgegner

Einkommen Ehefrau

Familieneinkommen

mtl. Netto

2.729,49 EUR

mtl. Anteil der Steuererstattung

19,02 EUR

Zwischensumme

2.748,51 EUR

abzgi. Fahrtkosten

259,90 EUR

abzgl. priv. Krankenver...

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