Die Anwendung des § 1578b BGB ist stets einzelfallorientiert nach Maßgabe der den Unterhaltsrechtsfall jeweils kennzeichnenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsbedürftigen wie des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Dies schließt es nahezu aus, dass sich in der Rspr. typische Fallkonstellationen entwickeln lassen. Gleichwohl können aus der Gesamtheit der Rspr. Anhaltspunkte für die Gewichtung einzelner Umstände im Rahmen der Billigkeitsabwägung, für die Entscheidung über eine gestufte Handhabung von der Herabsetzung zu einer Befristung und die Befristung überhaupt oder die Übergangsfrist bis zur endgültigen Begrenzung gewonnen werden.

Die nachfolgende Übersicht der jüngsten veröffentlichten Entscheidungen mit stichpunktartig skizziertem Sachverhalt soll – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – diesem Ziel dienen.

1. Unterhaltsherabsetzung

Ehedauer von 5 Jahren mit Kinderbetreuung, jetzt durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten; Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf des unterhaltsbedürftigen Ehegatten in Höhe von rund 900–1.000 EUR, den dieser als ungelernte Kraft zu decken in der Lage erachtet wurde; dadurch bereits Befristungswirkung ohne Übergangszeit mit der Scheidung.

OLG Köln, Beschl. v. 28.10.2009 – 27 WF 220/09, FamRZ 2010, 654, besprochen von Höhler-Heun, FamFR 2010, 58

2. Zeitliche Befristung

a) Aufstockungsunterhalt

aa) Befristung

Befristung auf 10 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung bei einer Ehedauer von 21 Jahren; Ehe mit 3 Kindern; Zurückstellung der beruflichen Entwicklung mit deutlich besseren Verdienstmöglichkeiten als derzeit möglich; geringer Aufstockungsbedarf; gute wirtschaftliche Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2009 – 5 UF 11/09, FamRZ 2010, 1082

Ehedauer von 32 Jahren mit Betreuung eines Kindes; Rechtskraft der Scheidung im Jahr 2005; ehebedingte Nachteile wegen der ehebedingten Aufgabe einer qualifizierten Tätigkeit; fortdauernde, ab 2010 auf 200 EUR herabgesetzte Unterhaltspflicht bis zum Eintritt in das Rentenalter Mitte 2010.

OLG Schleswig, Urt. v. 25.11.2009 – 10 UF 37/09, FamRZ 2010, 651

Ehedauer von 1974 bis etwa Mitte 2004 (Zustellung des Scheidungsantrages), Rechtskraft der Scheidung im November 2008; 2 Kinder aus der Ehe; keine ehebedingten Nachteile festzustellen mangels konkreten Vortrages zu besseren Beförderungschancen ohne Ehe; zeitliche Begrenzung bis Oktober 2013.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.10.2009 – 6 UF 13/09, FamRZ 2010, 652

1983 geschlossene Ehe; 3 gemeinsame Kinder; seit 1987 ununterbrochene Erwerbstätigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten; Befristung des Nachscheidungsunterhalts auf 4 Jahre bis zum 30.6.2013 ab Rechtskraft der Scheidung am 29.6.2009; keine beruflichen Nachteile feststellbar; 4 Jahre Zeit für Umstellung auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften.

OLG Thüringen, Urt. v. 27.8.2009 –1 UF 123/09, NJW-RR 2010, 727 = FamRZ 2010, 216

Heirat im Jahr 1977; 3 Kinder aus der Ehe, 1979 und 1985 (Zwillinge) geboren; der unterhaltsbedürftige Ehegatte ist von Beruf Erzieherin; Wiederaufnahme einer wegen der Kindesbetreuung vorübergehend eingestellten Erwerbstätigkeit im Herbst 1988 mit einem zuletzt erzielten Nettoeinkommen von 1.298 EUR aus einer Teilzeittätigkeit in einem Kindergarten als Erzieherin zuzüglich der Zinseinkünfte von rund 100 EUR aus anlässlich der Scheidung im Jahr 2004 zugeflossenen rund 98.000 EUR; Scheidungsfolgenvereinbarung mit Nachscheidungsunterhaltsverpflichtung, deren Abänderung auf 0 EUR ab März 2010 begehrt wird; der unterhaltsbedürftige Ehegatte wendet ein, er wäre ohne die Ehe heute Leiterin eines Kindergartens mit mehr als 180 Plätzen und einem Nettoeinkommen von 2.260 EUR zuzüglich Sonderzahlungen.

Ergebnis: Herabsetzung des Unterhalts auf 440 EUR von März 2010 bis Februar 2012 und Befristung ab März 2012, denn ein ehebedingter Nachteil sei nur in Höhe von rund 60 EUR festzustellen, der einer Befristung trotz einer Ehedauer von 25 Jahren nicht entgegenstehe.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.7.2009 – 18 UF 10/09, NJW-RR 2010, 721 = FamRZ 2009, 2107

bb) Keine Befristung

Kinderlose Ehe mit einer Dauer von rund 12 Jahren; ehebedingter Nachteil durch mehrmalige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses wegen der örtlichen Versetzung des Ehegatten als Berufssoldat; Unterhaltshöhe für die Dauer von 5 Jahren nach den ehelichen Lebensverhältnissen; dann Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf und Ausgleich des ehebedingten Nachteils in Höhe der Einkommenseinbuße gegenüber dem bei Fortsetzung der früheren Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkommen mit 200 EUR, keine zeitliche Befristung.

OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2009 – II-5 UF 118/09, NJW-RR 2010, 508 = FamRZ 2010, 1085

Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt, aber keine Befristung, wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte den ehebedingten Nachteil bis zum Eintritt in das Rentenalter nicht ausgleichen kann, der sich in dem Einkommensgefälle ausdrückt zwischen der ehebedingt aufgegebenen gesicherten beamtengleichen Stellung und der Stellung in der Privatwirtschaft.

OLG Frankfurt, Urt. v. 4.1.2009 – 2 UF 43/09, FamRZ 2010, 816 (nur LS)

Keine Befrist...

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