Da es sich bei der Anschaffung eines Grundstücks (§ 23 Abs. 1 S. 2–4 EStG) nicht nur um einen Kauf handeln kann, sondern auch um andere entgeltliche Geschäfte mit geldwerten Leistungen, wie beispielsweise den Erhalt eines Grundstücks zur Abgeltung der Zugewinnausgleichsforderung, und eine Anschaffung auch bei einer Entnahme vorliegt (§ 23 Abs. 1 S. 2 EStG), muss der Erwerber bei einer späteren Veräußerung, z.B. einem Verkauf an eine dritte Person nach Auszug des inzwischen volljährigen Kindes, seinerseits beachten, dass innerhalb der Zehnjahresfrist ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen kann. Weist der Notar/die Notarin auf die Steuerpflicht von privaten Veräußerungsgeschäften hin, weil die Anschaffung innerhalb des Zehnjahreszeitraums aus dem Grundbuch ersichtlich ist, geht der Ex-Ehegatte mangels eines Geldflusses häufig von einer unentgeltlichen Anschaffung aus. Hat er seinerseits schon eine neue Immobilie erworben oder angemietet, bleibt ihm lediglich die (zähneknirschende) Zahlung der Steuer. Eine Verrechnung mit steuerlichen Verlusten ist nur insoweit möglich, als es sich um solche aus privaten Veräußerungsgeschäften im gleichen Kalenderjahr handelt; eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig.

Allerdings bleibt ein Steuer(verminderungs)tipp: Der BFH hat es grundsätzlich nicht als Gestaltungsmissbrauch angesehen, wenn der Steuerpflichtige zur Vermeidung eines hohen privaten Veräußerungsgewinns die Immobilie an seine einkommenslosen Kinder überträgt, diese dann die Immobilie verkaufen und aufgrund ihres Steuerfreibetrages und des niedrigeren Steuersatzes sowie der fehlenden sonstigen Einkünfte Einkommensteuer in erheblichem Umfang sparen helfen.[32]

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