Werden zur Finanzierung der Zugewinnausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten bebaute oder unbebaute Grundstücke verkauft, die sich im Betriebsvermögen befinden, führt dies stets zu steuerpflichtigen Einkünften (§§ 4 ff. EStG) und wird regelmäßig von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Steuerberatung auch berücksichtigt. Mitunter übersehen wird dagegen die Steuerpflicht bei einer (allerdings nur scheinbar unentgeltlichen, da als einvernehmliche Abfindung des Zugewinnausgleichsanspruchs vorgenommenen) Übertragung unmittelbar an den Ehegatten. Auch mitunter empfohlene "Ausweichgestaltungen", nämlich einer Schenkung an den Ehegatten und – angeblich unabhängig davon – eines Verzichts auf Zugewinnausgleichsansprüche, sind – abgesehen von dem Risiko eines zivilrechtlichen Scheingeschäfts – steuerlich nicht hilfreich, wenn ein z.B. landwirtschaftliches Betriebsgrundstück in das Privatvermögen des geschiedenen Partners überführt wird; die "Entnahme" ist nämlich einkommensteuerpflichtig. Gleiches gilt, wenn das Grundstück unentgeltlich an ein gemeinsames Kind geschenkt wird und, was meist nicht der Fall sein wird, der geschiedene Ehegatte wirklich unabhängig davon auf seine Zugewinnausgleichsansprühe verzichtet. Eine Entnahme liegt auch dann vor, wenn sich der veräußernde Ex-Ehegatte/Elternteil das Nießbrauchsrecht für die weitere betriebliche Nutzung vorbehält.[7]

 
Hinweis

Beachte:

Beim zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten, der ein Betriebsgrundstück zur (teilweisen) Abfindung seines Anspruchs erhält, handelt es sich um eine entgeltliche Anschaffung.[8]

[7] S. nur BFH, Urt. v. 16.12.1988 – III R 113/85, BFHE 155, 380 = BStB. II 1989, 763. Das Nießbrauchsrecht kann bei weiterer betrieblicher Nutzung nicht mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen des Veräußerers eingelegt werden (vgl. zur Behandlung der Nutzungseinlage Leingärtner/Geserich, Besteuerung der Landwirte, Stand: Okt. 2022, Kap. 25 Rn 12, 73 u. 77 ff.).
[8] Vgl. zu den Folgen unten 2 c).

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