BGH, Beschl. v. 12.7.2023 – I ZR 17/22

a) Im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen hinsichtlich eines Teils des Rechtsstreits hat das Revisionsgericht in Abweichung von dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch dann, wenn nur ein Teil des Rechtsstreits bei ihm und ein weiterer Teil in einer der Vorinstanzen weiter anhängig ist, eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO für den erledigten Teil des Rechtsstreits zu treffen. Zur Vermeidung widersprechender Kostenentscheidungen muss sich diese Kostenentscheidung auch auf die diesbezüglich in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.1975 – I ZR 48/74, MDR 1976, 379 [juris Rn 7]; Beschl. v. 8.4.2015 – VII ZR 254/14, NJW 2015, 1762 [juris Rn 6]).

b) Gibt eine Partei die Erledigungserklärung verzögert ab, kann es im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung gerechtfertigt sein, ihr die hierdurch entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.6.2007 – KVR 23/98, WRP 2008, 252 [juris Rn 11]).

BGH, Urt. v. 25.5.2023 – IX ZR 161/22

Ein im Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs geschlossener und gerichtlich gebilligter Zwischenvergleich kann eine 1,0 Einigungsgebühr zur Entstehung bringen.

OLG Bamberg, Beschl. v. 13.7.2023 – 7 WF 77/23 e

1. Weil Ziffer 1003 Abs. 2 VV RVG dem Wortlaut nach von "Kindschaftssachen" spricht und es dem Gesetzgeber darum ging, "die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken", ist die Regelung nach zutreffender Ansicht auch in einem Verfahren nach § 1666 BGB anwendbar.

2. Es ist dabei ohne Bedeutung, dass das Familiengericht vorliegend feststellte, gerichtliche Maßnahmen seien "derzeit" entbehrlich. Diese Formulierung ist darauf zurückzuführen, dass das Gericht nach § 166 Abs. 3 FamFG die getroffene Entscheidung, wenn von Maßnahmen nach §§ 1666 ff. BGB abgesehen wurde, in einem angemessenen Zeitraum überprüfen soll.

3. Sind nach Überprüfung Maßnahmen des Familiengerichts weiterhin nicht erforderlich, führt die Vereinbarung zur Beendigung des Verfahrens, ohne dass hierfür eine gerichtliche Entscheidung notwendig war.

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