Die Vollmachtserteilung lässt die bestehende gemeinsame elterliche Sorge sowie die hieraus folgenden Befugnisse und Pflichten des die Vollmacht erteilenden Elternteils unberührt. Dies betrifft sowohl die Entscheidungsbefugnis zu Alltagsangelegenheiten – etwa während des Aufenthalts des Kindes im Haushalt des vollmachterteilenden Elternteils – als auch Auskunftsrechte und insbesondere Kontrollbefugnisse. Zwar darf durch Ausübung der verbleibenden Kontrollbefugnisse die Umsetzung der erteilten Vollmacht nicht konterkariert werden, doch ist der vollmachtgebende Elternteil zur Prüfung berechtigt und verpflichtet, ob die von ihm erteilte Vollmacht möglicherweise missbräuchlich genutzt wird. Bejahendenfalls kann er gehalten sein, die Vollmacht zu widerrufen, wobei der Widerruf auch konkludent in Betracht kommt, etwa in der Form negativer Äußerungen oder Angriffe gegen die Person bzw. Erziehungsfähigkeit des bevollmächtigten Elternteils.[23] Für die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung ist es unerheblich, mit welcher Wahrscheinlichkeit sie künftig widerrufen werden könnte.[24]

Autor: Monika Clausius, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Saarbrücken

FF 9/2023, S. 353 - 355

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge