In Ehesachen (§ 121 FamFG) und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) trifft die aktive Nutzungspflicht Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse, § 130d Satz 1 ZPO. Im Familienrecht spielen Jugendämter als Behörden eine wichtige Rolle.[39] Im Anwendungsbereich von § 14b FamFG bezieht sich die aktive Nutzungspflicht zusätzlich auf Notare. Mit anderen Worten: Im Anwendungsbereich von § 130d ZPO trifft Notare keine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs, im Anwendungsbereich von § 14b FamFG hingegen schon.[40] Praktische Bedeutung hat die aktive Nutzungspflicht für Notare in Familiensachen besonders in Adoptionssachen, vgl. §§ 111 Nr. 4, 186 ff. FamFG.[41] Außerhalb des Anwendungsbereichs der aktiven Nutzungspflicht besteht für sonstige Akteure auf freiwilliger Basis die Möglichkeit, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen. In diesem Sinne haben beispielsweise nicht-anwaltliche Betreuer und nicht-anwaltliche Verfahrenspfleger eine Wahlmöglichkeit.[42]

[39] Vgl. zum elektronischen Rechtsverkehr und besonderen Anforderungen für die Jugendämter Walther, JAmt 2021, 598 ff.
[40] D. Müller/J. Müller, FamRZ 2022, 1169. Für eine analoge Anwendung von § 130d ZPO auf Notare fehlt es schon an einer planwidrigen Regelungslücke, vgl. DNotI-Report 4/2022, 25, 26.
[41] So Fritzsche, NZFam 2022, 1, 2.
[42] Sternal in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 14b FamFG Rn 10.

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