Zur Berücksichtigung von Kindesunterhaltsverpflichtungen im Rahmen der Bedarfsermittlung zum Ehegattenunterhalt hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt: Von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils ist der Barunterhaltsbedarf der Kinder nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds und abzüglich des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts abzusetzen. In dieser Höhe leistet der betreuende Elternteil neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt.[44]

Diese Rechtsprechung ist nicht unbestritten geblieben.[45]

In einer neuen, der Rechtsbeschwerde zugänglich gemachten Entscheidung hat sich das OLG Celle mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt.

Danach scheidet ein "automatischer" Abzug von geleistetem Naturalunterhalt vom Einkommen des betreuenden Elternteils beim Ehegattenunterhalt aus. Erforderlich ist die Darlegung eines tatsächlich geleisteten zusätzlichen Aufwands nach den üblichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast zu berücksichtigenden Belastungen beim Unterhaltsberechtigten wie auch Unterhaltspflichtigen. Berücksichtigungsfähig sind nur tatsächlich erbrachte Leistungen. Erforderlich ist zudem eine entsprechende Rechtspflicht zu dem zu leistenden Naturalunterhalt, da freiwillige Leistungen das Unterhaltsverhältnis in der Regel unberührt lassen. Jedenfalls verbietet sich eine "automatische" Berücksichtigung, sofern beim betreuenden Elternteil der angemessene Selbstbehalt unterschritten ist. Im entschiedenen Fall verfügte der betreuende Elternteil nach Bereinigung seines Einkommens nicht einmal über den notwendigen Selbstbehalt. Demgegenüber kennzeichneten den Selbstbehalt deutlich übersteigende Einkünfte des betreuenden Elternteils den oben zitierten Fall des BGH. Von Interesse wird sein, ob und wie sich diese Unterschiede auswirken.[46]

[44] BGH, Beschl. v. 29.9.2021 - XII ZB 474/20, NJW 2022, 621 = FamRZ 2021, 1965 m. Anm. Seiler = FF 2021, 499 m. Anm. Finke; wie BGH auch OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 9.6.2022 – 7 UF 77/21, BeckRS 2022, 36986 = NJW 2023, 376 nur LS bespr. v. Maaß, NZFam 2023, 178.
[45] S. Schürmann, FF 2022, 356; Schwamb, FamRB 2022, 342; dazu auch Maaß, NZFam 2023, 49.
[46] OLG Celle, Beschl. v. 16.5.2023 – 3 UF 32/23, juris.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge