Eine – wohl nur noch in wenigen Fällen anwendbare – Entscheidung befasst sich mit der rückwirkenden Anwendung der neuen Einkommensgruppen der DT, Stand: 1.1.2022, auf Unterhaltszeiträume vor dem 1.1.2022. Danach bemisst sich der Unterhaltsbedarf des Kindes auch dann nach den Prozentsätzen der Einkommensgruppen Nr. 11 bis 15 der Düsseldorfer Tabelle 2022, wenn das bedarfsbestimmende Einkommen für Zeiträume bis 2021 den Höchstbetrag der bis dahin einschlägigen höchsten Einkommensgruppe Nr. 10 der Düsseldorfer Tabelle überschreitet.[32]

[32] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2022 – 1 UF 78/22, BeckRS 2022, 36863 = FamRZ 2023, 776, bespr. v. Bruske, NZFam 2023, 326.

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