Der Regelwert in Kindschaftssachen nach § 45 Abs. 1 FamGKG ist von bisher 3.000 EUR auf 4.000 EUR angehoben worden.

Gleichzeitig ist auch der Höchstwert in einer Kindschaftsfolgesache auf 4.000 EUR angehoben worden (§ 44 Abs. 2 FamGKG). Bislang war der Wert hier auf 3.000 EUR begrenzt. In einem Verbundverfahren werden Kindschaftsfolgesachen mit 20 % der Ehesache bewertet. Bei einem Wert der Ehesache von mehr als 15.000 EUR wirkte sich also aufgrund der bisherigen Begrenzung ein höherer Wert der Ehesache nicht mehr aus. Zukünftig partizipiert der Anwalt für die Kindschaftsfolgesache bis zu Werten von 20.000 EUR an der 20 %-Regelung. Ein darüberhinausgehender Wert kommt nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 RVG in Betracht.

Für das Gericht gilt hier die Übergangsvorschrift des § 63 FamGKG. Maßgebend ist die Einleitung des Verfahrens (§ 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Ist also eine Kindschaftssache vor dem 1.1.2021 eingeleitet worden, bleibt es beim Regelwert von 3.000 EUR. Ist der Antrag nach dem 31.12.2020 bei Gericht eingegangen, gilt bereits der neue Regelwert von 4.000 EUR.

In der Rechtsmittelinstanz gilt § 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG nicht (§ 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Hier kommt es auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (34 FamGKG). Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 FamGKG, in den Wert eines Rechtsmittelverfahrens auf den Wert der Vorinstanz beschränkt, gilt hier nicht.[10]

Für die beteiligten Anwälte können sich dagegen abweichende Werte ergeben (s.u. XIV. 4).

[10] OLG Frankfurt FF 2021, 262, 264 = FamRZ 2021, 776 = NZFam 2021, 372 = AGS 2021, 190.

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