Strittig war, ob im Rahmen der Beratung auch eine Einigungsgebühr anfallen kann. Die Rechtsprechung hat dies bisher zu Recht bejaht.[8] In der Kommentarliteratur wurde dies zum Teil verneint. Grund für diese Streitfrage war die bisherige Formulierung der Vorbem. 1 VV RVG, wonach die Einigungsgebühr nur neben den Gebühren aus den anderen Teilen des Vergütungsverzeichnisses anfallen sollte. Die Beratung ist aber nicht in den anderen Teilen des Vergütungsverzeichnisses geregelt, sondern in § 34 RVG. Insoweit handelte es sich aber nur um ein Versehen des Gesetzgebers. Als die Beratungsgebühr seinerzeit (2006) aus dem Vergütungsverzeichnis herausgenommen worden ist, hatte man vergessen, die Vorbem. 1 VV RVG anzupassen, was der Gesetzgeber jetzt nachgeholt hat.

Wenn der Anwalt also jetzt durch eine bloße Beratung an einer Einigung mitwirkt, kann er auch eine Einigungsgebühr verdienen.

 

Beispiel 9: Die Mandantin hatte sich anlässlich des Abschlusses einer Folgenvereinbarung beraten lassen. Aufgrund der Beratung hat die Mandantin selbst noch Änderungen des Vertrages ausgehandelt und die Vereinbarung auf den Rat des Anwalts dann abgeschlossen. Der Gegenstandswert beträgt 60.000 EUR. Eine Gebührenvereinbarung ist nicht getroffen worden.

Abgerechnet werden können für die Beratung maximal 250 EUR, die hier erreicht sein dürften. Hinzu kommt eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG, da der Anwalt durch seine beratende Tätigkeit an der Einigung mitgewirkt hat. Hinzu kommt die Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV RVG).

 
1. Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 2 RVG, § 612 BGB   250,00 EUR
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG (Wert: 60.000 EUR)   2.059,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.309,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   438,81 EUR
  Gesamt   2.748,31 EUR

Hier ist allerdings besondere Obacht geboten. Sofern es zu einer Einigung kommt, rechnet der Mandant häufig nicht damit, dass noch eine zusätzliche Einigungsgebühr anfällt. Er sollte daher zuvor darauf hingewiesen werden. Zumindest muss der Mandant darauf hingewiesen werden, dass sich die Einigungsgebühr nach dem Gegenstandswert richtet. Es ist also jetzt ein Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO erforderlich, der für eine bloße Beratung ja nicht geboten ist.

[8] AG Neumünster AGS 2011, 475 = zfs 2011, 406.

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