Die bisher nur an einigen Stellen im RVG enthaltene Regelung, wonach in Anrechnungsfällen eine Vorbefassung nicht mindernd bei der Bemessung des Gebührenrahmens einer nachfolgenden Gebühr berücksichtigt werden darf, ist nunmehr in § 14a Abs. 2 RVG für alle Fälle verankert worden. Für den Familienrechtler spielt dies eine Rolle, wenn er zunächst beratend tätig war und anschließend mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt wurde.

 

Beispiel 1: In einer Unterhaltssache hat der Anwalt den Mandanten beraten und mit ihm eine pauschale Vergütung in Höhe von 400 EUR vereinbart. Anschließend kommt es zur außergerichtlichen Vertretung, für die der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG verdient.

Grundsätzlich wäre jetzt bei der Geschäftsgebühr im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen, dass die außergerichtliche Vertretung eine geringere Schwierigkeit bereitet und einen geringeren Umfang hat, weil der Anwalt auf die Vorbefassung anlässlich seiner Beratungstätigkeit zurückgreifen kann. Dies würde den Anwalt allerdings doppelt "bestrafen", da die Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 2 RVG ja in voller Höhe auf die Geschäftsgebühr anzurechnen ist.

Um diese Doppelverwertung der Vorbefassung auszuschließen, hat der Gesetzgeber im neuen § 14a Abs. 2 RVG geregelt, dass in Anrechnungsfällen die Vorbefassung nicht mindernd berücksichtigt werden darf. Das bedeutet, dass der Anwalt im vorgenannten Beispiel seine Geschäftsgebühr zunächst so berechnet, als sei er zuvor nicht tätig gewesen. Die Vorbefassung wird dann ausschließlich durch die Anrechnung der Beratungsgebühr (§ 34 Abs. 2 RVG) kompensiert.

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