Verfügt ein Ehegatte über ausländische Anwartschaften, die mindestens so hoch sind wie die inländischen Anrechte des anderen Ehegatten, kann nach OLG Düsseldorf der Ausgleich dieser inländischen Anrechte für den anderen Ehegatten unbillig sein, auch wenn der über die ausländischen Anwartschaften verfügende Ehegatte bei Weitem höhere ausgleichsreife Anrechte erworben hat als der andere Ehegatte.[37]

Wann eine Unbilligkeit i.S.d. § 19 Abs. 3 VersAusglG gegeben ist, die zur entsprechenden Sperrwirkung führt, ist umstritten. Nach einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht ist die Unbilligkeit dann nicht gegeben, wenn der über ausländische Anwartschaften verfügende Ehegatte daneben ausgleichsreife inländische Anwartschaften erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten liegt, ein Ausgleich der beiderseitigen ausgleichsreifen inländischen Anrechte also zu einem höheren Ausgleichswert aufseiten des anderen Ehegatten führt.[38]

Das OLG Düsseldorf schließt sich der Gegenauffassung an, wonach alleine dadurch, dass dem Ausgleichsberechtigten die Hälfte der ehezeitlichen inländischen Anrechte des Ausgleichspflichtigen in der allgemeinen Rentenversicherung übertragen werden, dem Halbteilungsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung getragen wird.[39] Nach OLG Celle ist der Ausgleich eines Anrechts dann unwirtschaftlich i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, wenn der zu übertragende Ausgleichswert die Mindestbeitragszeit von 60 Monaten nicht erfüllt.[40]

Häufig ist es schwierig, ausländische Anrechte, wie vom BGH gefordert, bereits im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zu ermitteln. Nach OLG Frankfurt[41] sind in diesen Fällen die inländischen Anrechte des anderen Ehegatten in gleicher Höhe vom Wertausgleich auszuschließen wie die ausländischen Anrechte des anderen Ehegatten. Dabei kann eine Schätzung dieser ausländischen Anwartschaften analog § 287 ZPO vorgenommen werden.[42]

[37] FF 2018, 464.
[38] So OLG Brandenburg FamRZ 2012, 310; Borth, FamRZ 2011, 1736; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, Rn 403.
[39] Vgl. KG Berlin FamRZ 2016, 982; OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 1492; Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 15. Aufl. 2017, § 19 VersAusglG Rn 19.
[40] OLG Celle FamRZ 2018, 1664.
[41] OLG Frankfurt FamRZ 2018, 1661.

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