Leitsatz (amtlich)

1. Bereits dann, wenn ein Ehegatte über ausländische Anwartschaften (hier: bei der rumänischen Pensionskasse) verfügt, die mindestens so hoch sind, wie die inländischen Anrechte des anderen Ehegatten, kann der Ausgleich dieser inländischen Anrechte für den anderen Ehegatten unbillig sein.

2. Zu dieser Frage wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts eine höchstrichterliche Entscheidung erfordert.

 

Normenkette

VersAusglG § 19 Abs. 3; FamFG § 70 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Germersheim (Beschluss vom 22.12.2012; Aktenzeichen 2 F 135/11)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird in Ziff. 1. teilweise geändert und insgesamt neu gefasst.

a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ... K 034) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 22,9877 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Speyer (Versicherungsnummer ... J 539) übertragen, bezogen auf den 28.2.2011.

b) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG - tarifliche Zusatzrente "Zukunft plus" (Versicherungsnummer ... 322) - zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 3060,31 EUR nach Maßgabe von Ziff. 2. der besonderen Versicherungsbedingungen der tariflichen Zusatzrente zur Durchführung des Versorgungsausgleichs/Tarif SO gem. AVB 2006-3, bezogen auf den 28.2.2011, übertragen.

c) Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Versicherungsnummer ... J 539) unterbleibt.

Der Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG - Rentenbeihilfeanrecht - nach dem Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) und bei der rumänischen Pensionskasse unterbleibt.

Ein Ausgleich dieser Anrechte durch einen Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) wird hiervon nicht berührt.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die beide im Jahre 1956 geborenen Beteiligten hatten am 6.6.1980 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 31.3.2011 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Beteiligten durch rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts vom 6.9.2011 geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt.

In dieser Folgesache hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom

22.12.2011 den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten der Ehefrau ein Anrecht von 22,9877 Entgeltpunkten und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz zugunsten des Ehemannes ein Anrecht von 1,0076 Entgeltpunkten, jeweils bezogen auf den 28.2.2011, begründet und erkannt hat, dass ein Wertausgleich der beiden von dem Ehemann in der Ehezeit bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG erworbenen Anrechte - tarifliche Zusatzrente "Zukunft plus" sowie Anrecht auf Rentenbeihilfe - nicht stattfindet.

Gegen diesen der Ehefrau am 7.3.2012 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 30.3.2012 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde. Mit dieser rügt sie zunächst, dass die von der Deutschen Rentenversicherung Bund für den Ehemann erteilte und vom Familiengericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auskunft über die ehezeitlichen gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemanns unvollständig sei. Im Jahr 2006 habe der Ehemann über die in der Auskunft berücksichtigten Zeiten weitere versicherungspflichtige Zeiten zurückgelegt. Für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum Ende der Ehezeit seien die Pflichtbeitragszeiten des Ehemanns, der seit Januar 2007 für ein Rumänisches Unternehmen in Rumänien tätig ist, festgestellt, allerdings nicht bewertet worden. Nach Bewertung dieser Auslandszeiten seien aus der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Ansprüche auszugleichen. Daneben macht die Ehefrau geltend, das betriebliche Anrecht des Ehemannes auf Rentenbeihilfe könne bereits zum jetzigen Zeitpunkt bewertet werden. Jedenfalls müsse die gebotene Gesamtbetrachtung der beiden Bausteine der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns dazu führen, dass der Ausgleich der betrieblichen Anwartschaft tarifliche Zusatzrente "Zukunft plus" durchzuführen und nicht im Rahmen der Bagatellprüfung auszuschließen sei. Des Weiteren sei zu prüfen, ob der Ausgleich der Anwartschaften der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung unbillig sei, da bei einem eventuell vor dem Versorgungsbezug des Ehemannes eintretenden Versorgungsfalls der Ehefrau in Höhe der erst später aufzuteilenden rumänischen Rentenanwartschaften des Ehemannes eine Versorgungslücke e...

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